Leitsatz

Ein Verkäufer, der den Mangel arglistig verschwiegen hat, verdient keine Chance zur Mängelbeseitigung. Das gilt selbst, wenn der Mangel relativ einfach zu beseitigen ist.

 

Sachverhalt

Ein Käufer, dem ein Mangel arglistig verschwiegen wurde, kann den zu zahlenden Kaufpreis sofort mindern. Er muss dem Verkäufer nicht erst die Chance geben, den Mangel zu beseitigen. Dies gilt selbst, wenn der Mangel leicht behebbar gewesen wäre. Ein Pferd wurde als Dressurpferd verkauft. Später verlangte der Käufer die Hälfte des Kaufpreises zurück mit der Begründung, der Wallach eigne sich weniger zur Dressur, weil er aufgrund nicht vollständiger Kastration zu "Hengstmanieren" neige. Er sei daher mangelhaft. Dies sei von den Verkäufern arglistig verschwiegen worden. Landgericht und OLG wiesen die Klage zunächst zurück: Der Käufer habe es versäumt, die Verkäufer unter Fristsetzung aufzufordern, den durch eine Nachkastration des Pferdes behebbaren Mangel zu beseitigen.

Der BGH entschied: Wenn der Verkäufer einen behebbaren Mangel arglistig verschweigt, ist der Käufer im Regelfall zur sofortigen Minderung des Kaufpreises berechtigt (§ 323 Abs. 2 Nr. 3, § 441 Abs. 1 Satz 1 BGB) und es muss nicht erst eine Mängelbeseitigung verlangt werden. Für eine Mängelbeseitigung fehlt bei einer arglistigen Täuschung auch die erforderliche Vertrauensgrundlage. Dies gilt auch, wenn der Mangel nur durch einen Dritten – im Fall den Tierarzt – beseitigt werden kann. Ein Verkäufer, der arglistig täuscht, verdient keine zweite Chance, wenn der Käufer den verschwiegenen Mangel letztlich entdeckt. Das OLG muss nun Tatsachen über die arglistige Täuschung erheben.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 09.01.2008, VIII ZR 210/06.

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