Leitsatz
Die Parteien waren geschiedene Eheleute. Der Ehemann wurde durch Urteil des FamG vom 19.4.2001 in Verbindung mit dem Urteil des 7. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des OLG Nürnberg vom 5.11.2001 zur Zahlung nachehelichen Vorsorgeunterhalts verurteilt. Die Ehefrau drohte aus diesen Urteilen und - hinsichtlich des Elementarunterhalts - aus einem zwischen den Parteien am 18.5.1998 geschlossenen Ehevertrag zu vollstrecken. In diesem Ehevertrag hatte der Ehemann sich wegen der darin u.a. geregelten Unterhaltspflicht der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Gegen die drohende Vollstreckung wandte sich der Ehemann mit der Vollstreckungsgegenklage.
Das AG - FamG - hat die Vollstreckung für unzulässig erklärt. Auf die Berufung der Ehefrau hat das OLG die Vollstreckungsgegenklage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wandte sich der Ehemann mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen. Auch wenn der Unterhalt vertraglich geregelt worden sei, handele es sich nicht um eine allgemeine Zivilsache, sondern um eine Familiensache. Nach § 26 Nr. 9 S. 1 EGZPO fänden in Familiensachen die Bestimmungen über die Nichtzulassungsbeschwerde keine Anwendung, wenn - wie hier - die anzufechtende Entscheidung vor dem 1.1.2010 verkündet worden sei.
Das OLG sei von dem Vorliegen einer Familiensache ausgegangen und habe im Rubrum seiner - angefochtenen - Entscheidung das vorliegende Verfahren ausdrücklich als Familiensache bezeichnet. Damit habe es eine bewusste und eigenständige Qualifizierung des Rechtsstreits vorgenommen, die sich nicht schon zwangsläufig aus seiner Zuständigkeit als Berufungsgericht ergebe. Das Revisionsgericht sei an die vom OLG vorgenommene Qualifikation gebunden. Im Übrigen sei die rechtliche Einordnung als Familiensache auch zutreffend gewesen. Dass der Unterhalt auf eine vertragliche Regelung gestützt werde, könne hierfür nicht allein maßgebend sein. Ein Unterhaltsanspruch verliere trotz vertraglicher Ausgestaltung nicht seine Eigenschaft als gesetzlicher Anspruch, wenn die vertragliche Vereinbarung den gesetzlichen Unterhaltsanspruch grundsätzlich unangetastet lasse und lediglich Höhe, Dauer und Modalitäten der Unterhaltsgewährung näher festlege und präzisiere (BGH v. 29.1.1997 - XII ZR 221/95, FamRZ 1997, 544, 545) und die Vereinbarung, also das Wesen des Unterhaltsanspruchs, nicht verändere.
Für die Abgrenzung zwischen dem gesetzlichen und dem "rein vertraglichen" Unterhaltsanspruch könne nicht entscheidend sein, ob und inwieweit die Ehegatten ihren subjektiven Willen zu einer eigenständigen Regelung bekunden. Ebenso könne nicht maßgebend sein, in welchem Umfang eine vereinbarte Regelung zum Nachteil eines Ehegatten vom Gesetz abweiche. Entscheidendes Kriterium sei vielmehr allein die Frage, ob die vertragliche Regelung die im gesetzlichen Unterhaltsrecht vorgegebenen Grundsätze aufnehme und - wenn auch unter erheblicher Modifikation - abbilde. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben.
Hinweis
In Familiensachen lässt § 26 Nr. 9 EGZPO eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu, wenn hierüber vor dem 1.1.2010 entschieden worden ist. Dennoch werden OLG-Entscheidungen in Familiensachen erst rechtskräftig, wenn die Rechtsmittelfrist abgelaufen und innerhalb dieser Frist Rechtsmittel nicht eingelegt worden ist.
Link zur Entscheidung
BGH, Beschluss vom 05.11.2008, XII ZR 103/07