Leitsatz

Die Ehe der Parteien war durch Urteil vom 17.10.2005 unter Durchführung des Versorgungsausgleichs geschieden worden. Im Übrigen war der Antragsgegner verurteilt worden, an die Antragstellerin nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Er beabsichtigte, gegen seine Verurteilung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts Berufung einzulegen und beantragte hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Die Antragsgegnerin hingegen beantragte, ihr für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren hinsichtlich des Prozesskostenhilfegesuchs des Antragsgegners für den Berufungsrechtszug Prozesskostenhilfe, hilfsweise Beratungshilfe, zu gewähren.

Der Antrag wurde zurückgewiesen.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG kam die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht (BGH FamRZ 1985, 195; OLG Jena OLG-NL 2001, 42; OLG Nürnberg v. 4.10.2001 - 10 WF 3299/01, MDR 2002, 237 = OLGReport Nürnberg 2002, 33 = FamRZ 2002, 758; Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl., § 114 Rz. 3, m.w.N.; Musielak/Fischer, ZPO, 4. Aufl., § 118 Rz. 6). Ob von dieser Regel ausnahmsweise abzuweichen sei, wenn in dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren - seinem eigentlichen Zweck zuwider - bereits schwierige Rechts- oder Tatfragen abschließend beantwortet würden, könne dahinstehen. Vonseiten des OLG sei jedenfalls nicht beabsichtigt, schwierige Rechts- oder Tatsachenfragen bereits im Rahmen der Prüfung des Prozesskostenhilfebewilligungsbeschlusses des Antragsgegners zu beantworten. Prüfungsmaßstab werde gem. § 114 ZPO allein die Frage der hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Berufung des Antragsgegners und seine Kostenarmut sein. Hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung liege dann vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der antragstellenden Partei aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar halte und in tatsächlicher Hinsicht zumindest von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt sei (vgl. BGH v. 21.1.1994 - V ZR 238/92, MDR 1994, 479 = NJW 1994, 1161; OLG Brandenburg v. 26.8.2002 - 10 WF 18/02, FamRZ 2004, 891).

Aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage müsse es möglich sein, dass die antragstellende Partei mit ihrem Begehren durchdringen werde.

Auch der Hinweis der Antragstellerin, die Wahrnehmung ihres Rechts auf Gehör im PKH-Prüfungsverfahren erfordere anwaltliche Hilfe, weil der Sach- und Streitstand nicht von relativer Einfachheit sei, führe zu keiner anderen Beurteilung. Die insoweit von ihr vertretene Auffassung könne allenfalls für den ersten Rechtszug gelten. Vorliegend gehe es jedoch um die Fortsetzung des Streits der Parteien um nachehelichen Unterhalt im Berufungsrechtszug. Für den Fall, dass der Antragsgegner Berufung einlegen sollte, sei bei einem Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin für die Rechtsverteidigung gegen die Berufung grundsätzlich nicht zu prüfen, ob diese hinreichende Aussicht auf Erfolg biete oder mutwillig erscheine (§ 119 Abs. 2 ZPO).

 

Link zur Entscheidung

OLG Rostock, Beschluss vom 30.03.2006, 11 UF 173/05

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