Leitsatz
Weder ein von der Ehefrau begangener Ehebruch noch das bloße Verschweigen einer hieraus entstandenen möglichen Kuckucksvaterschaft begründen einen Schadensersatzanspruch des Ehemanns.
Sachverhalt
Ein Ehepaar ließ sich 2 Jahre nach der Geburt eines Sohns 1968 scheiden. Im Scheidungstermin offenbarte die Frau dann vor Gericht, dass Sie während der Ehe fremdgegangen ist. Der Mann zahlte von 1967 bis 1996 für den Sohn Unterhalt. Erst 2010 stellte das AG auf Antrag des Mannes fest, dass der Sohn nicht sein leibliches Kind ist. Da die Mutter aber den Namen des richtigen Vaters nicht nannte, forderte der Mann für den auf das Jahr 1980 entfallenden Teil des Unterhalts von seiner Ex-Frau Schadensersatz i.H.v. 1.533,84 EUR. Das OLG Braunschweig wies die Klage ab.
Der BGH bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies auch die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück.
Die Tatsache allein, dass ein Ehebruch von der Frau begangen wurde, begründe noch keinen Schadensersatzanspruch. Der Treuebruch berührte nur unmittelbar die innereheliche Lebens- und Geschlechtsgemeinschaft der Ehegatten und falle nicht in den Schutzbereich der deliktischen Haftungstatbestände.
Auch komme ein Anspruch aus § 836 BGB nicht in Betracht. Die Richter konnten kein weiteres – neben dem Ehebruch – sittenwidrig schädigendes Verhalten feststellen. Eine Pflicht, dem Ehegatten einen Ehebruch zu offenbaren, bestehe nicht.
Die Richter lehnten auch einen Anspruch wegen arglistiger Täuschung ab. Dafür hätten die Ex-Frau Zweifel des Mannes an der Abstammung des Kindes durch unzutreffende Angaben bzw. durch ausdrückliches Leugnen des Ehebruchs zerstreuen müssen, was vorliegend nicht festgestellt werden konnte.
Der BGH verneinte letztendliche auch einen Schadensersatzanspruches wegen Regressverhinderung nach § 280 Abs. 1 BGB infolge einer unzureichenden Auskunft der Ex-Frau. Die Richter betonten, dass eine Mutter nach erfolgter Anfechtung der Vaterschaft dem Scheinvater gegenüber aus Treu und Glauben gem. § 242 BGB verpflichtet ist, Auskunft über den leiblichen Vater zu erteilen. Für den Regressanspruch müsse aber auf Antragstellerseite die Schadensentstehung und der Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden dargelegt werden – was nicht geschah.
Der BGH wies darauf hin, dass die Mutter auf Auskunft in Anspruch genommen und ggf. auf die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung hingewirkt werden könnte. Bleibt dieses Begehren ergebnislos, ist auch der mögliche Schadensersatzanspruch wegen Regressverhinderung nicht durchsetzbar, weil der Schaden ohne die Auskunft gar nicht beziffert werden könnte.
Link zur Entscheidung
BGH, Beschluss v. 20.2.2013, XII ZB 412/11.