Leitsatz

Ein Eigentümerbeschluss, der für Beschlussanträge der Wohnungseigentümer die Schriftform und eine schriftliche Begründung vorschreibt, überschreitet schon die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer, widerspricht aber jedenfalls Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung.

 

Fakten:

Die Wohnungseigentümer hatten mehrheitlich beschlossen, dass für Beschlussanträge künftig Schriftform gelten sollte und darüber hinaus entsprechende Anträge zu begründen seien. Dieser Beschluss wurde nun nach Anfechtung eines Wohnungseigentümers für unwirksam erklärt. Mit dem streitgegenständlichen Beschluss haben die Wohnungseigentümer das formelle Organisationsrecht für die Eigentümerversammlung nach §§ 23 bis 25 WEG geändert. Sie haben die Anforderungen des Gesetzes an die Bezeichnung des Beschlussgegenstandes bei der Einberufung und an die Schriftlichkeit der Einberufung um die Schriftlichkeit der Begründung von Anträgen zumindest mittelbar erweitert. Ein derartiger Beschluss geht jedoch über die Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung hinaus, weil er das nach dem WEG bestehende Antragsrecht durch eine Ordnungsvorschrift einschränkt. Möglicherweise setzt ein Verwalter wegen der fehlenden Schriftform schon Anträge nicht auf die Tagesordnung, sodass aus diesem Grund keine wirksame Beschlussfassung möglich ist. Weiter besteht die Gefahr von Auseinandersetzungen darüber, ob allein wegen eines Verstoßes gegen die Schriftform ein entsprechender Beschluss ungültig ist.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 26.06.2002, 24 W 179/01

Fazit:

Nach der Grundsatzentscheidung des BGH zum Thema "Zitterbeschlüsse" vom 20.9.2000 (Az.: V ZB 58/99) ist für Orga - Beschlüsse der Wohnungseigentümer kaum mehr Raum.

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