Leitsatz
Die getrennt lebenden Parteien hatten ein gemeinsames minderjähriges Kind, das am 1.12.2004 geboren war. Der Vater begehrte die Regelung des Umgangs mit dem gemeinsamen Kind, die Kindesmutter widersetzte sich diesem Wunsch und begehrte ihrerseits einen Ausschluss des Umgangsrechts.
Nach mündlicher Verhandlung hierüber erließ das FamG von Amts wegen eine einstweilige Anordnung, wonach der Vater berechtigt sein sollte, den Umgang mit dem gemeinsamen Kind in wöchentlichem Rhythmus wahrzunehmen.
Gegen diesen Beschluss legte die Kindesmutter sofortige Beschwerde ein, die vom OLG verworfen wurde.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die sofortige Beschwerde unter Hinweis auf § 621g S. 2 ZPO i.V.m. § 620c ZPO für nicht statthaft und damit unzulässig.
Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes, wonach die Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht nicht zulässig sei. Nach § 621g S. 2 ZPO i.V.m. § 620c ZPO sind allein einstweilige Anordnungen betreffend die elterliche Sorge, die Herausgabe des Kindes an einen Elternteil, eine Entscheidung über einen Antrag nach den §§ 1, 2 des Gewaltschutzgesetzes oder über einen Antrag auf Zuweisung in der Ehewohnung mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Das Umgangsrecht stelle keinen anfechtbaren Teilbereich der elterlichen Sorge dar.
Die Entscheidung des FamG sei auch nicht ausnahmsweise wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" überprüfbar. Zwar könnten grundsätzlich einstweilige Anordnungen gem. § 621g S. 1 ZPO nur auf Antrag erlassen werden. Nur wenn das Hauptsacheverfahren von Amts wegen betrieben werde, etwa auf der Grundlage des § 1666 BGB, könne sie auch ohne Antrag erlassen werden. Insoweit erweise sich die erstinstanzliche Entscheidung als verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Gleichwohl erfordere dieser Umstand nicht die Zulassung eines im Gesetz nicht vorgesehenen Rechtsmittels. Auch die Anhörungsrüge wäre hier auch bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen nicht gegeben, da der Anwendungsbereich der Anhörungsrüge im konkreten Fall nicht eröffnet sei, weil gegen Zwischenentscheidungen weder nach den Regeln der ZPO noch den Regeln des FGG eine Gehörs- bzw. Anhörungsrüge vorgesehen sei.
Im Übrigen würde sie auch daran scheitern, dass die Kindesmutter das rechtliche Gehör mit der Möglichkeit der Auswirkung auf die richterliche Entscheidung durch den Antrag auf mündliche Verhandlung über eine einstweilige Anordnung nach § 621g ZPO i.V.m. § 620b Abs. 2 ZPO zur Geltung bringen kann.
Im Übrigen ging das OLG davon aus, dass in einem auf Antrag eingeleiteten Umgangsregelungsverfahren nach § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO anders als im Verfahren von Amts wegen nach § 1666 BGB dem Gesetzeswortlaut entsprechend eine einstweilige Anordnung einen Antrag voraussetzt. Für eine den Gesetzeswortlaut überschreitende Auslegung bestehe keine Notwendigkeit.
Im Hinblick darauf, dass die zuständige Abteilungsrichterin eine einstweilige Anordnung im Anschluss an die Sitzung erließ, habe sie diesbezüglich kein rechtliches Gehör gewährt. Dass die einstweilige Anordnung ohne Antrag erging, sei allerdings dadurch geheilt, dass der Vater in seiner Beschwerdeerwiderung einen ausdrücklichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt hatte. Auf dessen Fehlen könne sich daher die Kindesmutter nun nicht mehr berufen.
Link zur Entscheidung
OLG Naumburg, Beschluss vom 06.03.2006, 4 WF 2/06