Leitsatz

Enthält der Vertrag keine Vereinbarung über die Vergütung von Stundenlohnarbeiten, können die für eine nachträgliche konkludente Stundenlohnvereinbarung erforderlichen rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen in der Regel nicht allein aus der Unterzeichnung von Stundenlohnnachweisen durch den Bauleiter hergeleitet werden.

 

Fakten:

Die Parteien vereinbarten vorliegend einen Einheitspreisvertrag auf Grundlage der VOB/B. Im Hinblick auf einzelne Leistungen wurden vom Bauunternehmer Stundenlohnabrechnungen vorgelegt, die vom Architekten gegengezeichnet wurden. Hierauf stützt nun der Bauunternehmer seine Klage und beansprucht Vergütung auch der Stundenlohnarbeiten. Die Klage musste jedoch scheitern. Denn eine nachträgliche Stundenlohnvereinbarung erfordert eine entsprechende Vollmacht desjenigen, der die Stundenlohnnachweise unterzeichnet. Die Ermächtigung eines Bauleiters oder Architekten, Stundenlohnnachweise abzuzeichnen, ist jedoch keine Vollmacht zum Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung. Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln bezieht sich regelmäßig nicht auf die Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten, sondern sie bescheinigt nur Art und Umfang der durch den Unternehmer erbrachten Leistung.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 24.07.2003, VII ZR 79/02

Fazit:

Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln ist nur dann ein Angebot zum Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung, wenn sich aus den besonderen Umständen ergibt, dass die Unterzeichnung ein konkludentes - also stillschweigendes - rechtsgeschäftliches Angebot zur Änderung der ursprünglichen Vergütungsvereinbarung und zum Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung für die in den Stundenlohnzetteln genannten Leistungen ist.

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