Leitsatz

Der Testamentsvollstrecker für einen vererbten KG-Anteil kann nicht in innere Angelegenheiten der Gesellschaft eingreifen; ebensowenig kann er wegen deren höchstpersönlicher Natur Mitgliederrechte ausüben.

 

Sachverhalt

Der Beklagte wurde vom Erblasser zum Testamentsvollstrecker für die Klägerin ernannt. Als solcher wollte er das Stimmrecht in der GmbH & Co. KG ausüben, die der Erblasser als alleiniger Kommanditist zusammen mit der GmbH, deren alleiniger Gesellschafter er war, gegründet hatte. Später wurde seine Schwester Kommanditistin und der Erblasser als alleinig vertretungsberechtigter Komplementär ins Handelsregister eingetragen.

Die klagende Schwester begehrte festzustellen, dass ihr das Stimmrecht in der KG bei der Wahl eines Abschlussprüfers zustehe. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er meint, dass der Erblasser sich nur zum Schein als Komplementär eintragen ließ. Zudem sei die nach Satzung erforderliche Schriftform für die Satzungsänderung nicht eingehalten worden.

 

Entscheidung

Die Klägerin ist als Alleinerbin in die Rechtsstellung des Erblassers eingerückt. Beschränkungen bestehen nur im Außenverhältnis. Der Erblasser wurde wirksam Komplementär, da eine durch die Gesellschafter unterzeichnete Handelsregisteranmeldung auch im Innenverhältnis der Gesellschafter Erklärungswirkung hat. Durch sie wird einem durch Satzung bestimmten Schriftformerfordernis genüge getan.

Ein Scheingeschäft i.S.d. § 117 BGB liegt nicht vor, wenn der erstrebte Erfolg (Vermeidung der Publizitätspflicht der KG durch Einnahme der Komplementärsstellung) gerade die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts voraussetzt.

Ein Testamentsvollstrecker kann den Erben nur im Rahmen des Nachlasses verpflichten, während der Komplementär unbeschränkt haftet. Daher findet die Testamtsvollstreckung ihre Grenzen durch die Besonderheiten der von den Gesellschaftern gebildeten Arbeits- und Handelsgemeinschaft, und kann nicht in innere Angelegenheiten der Gesellschaft eingreifen. Ebensowenig kann der Testamentsvollstrecker Mitgliederrechte ausüben. Letztere sind wegen ihrer höchstpersönlichen Natur der Ausübung einem Dritten nicht zugänglich. Zudem können Gesellschafterentscheidungen wirtschaftliche Auswirkungen haben, die in einer persönlichen Haftung des Komplementärs münden.

Schließlich ergibt sich auch nichts anderes aus dem Testament. Die Treuhandlösung schied in diesem Fall von vornherein aus. Auch die Vollmachtslösung scheitert daran, dass eine Verpflichtung der Klägerin mit ihrem Privatvermögen nicht gewollt war und in dieser Konstellation auch dem Gesellschaftsvertrag widerspräche.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2007, I-9 U 26/07

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