Leitsatz

  1. Keine Tierarztpraxis in Eigentumswohnung (vereinbarungswidrige Nutzung)
  2. Unterlassungsanspruch gegen GbR als vermietende Wohnungseigentümerin
 

Normenkette

§§ 15 Abs. 3, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG; § 1004 Abs. 1 BGB

 

Kommentar

  1. Dem vermietenden Eigentümer kann eine zweckwidrige Nutzung der Wohnung (hier: Vermietung an Tierarztpraxis) untersagt werden. Bereits das Risiko höherer Lärmbelästigungen müssen die restlichen Eigentümer nicht hinnehmen, da sich Tiere bei einem Arztbesuch in einer krankheitsbedingten Stress- oder Angstsituation befänden und daher lautes Bellen oder andere vergleichbar störende Tiergeräusche zu erwarten seien. Eine Tierarztpraxis kann somit einer humanmedizinischen Praxis nicht gleichgestellt werden. Es liegt nahe, die Begegnung mit und den Aufenthalt von fremden Tieren unterschiedlichster Arten und Rassen in zu Wohnzwecken bestimmten Gebäuden anders zu beurteilen, als von Menschen, die zur Behandlung einen Arzt aufsuchen. Hier kommt es typischerweise zu einem merklich gesteigerten, akustisch wahrnehmbaren Verkehr auf Gemeinschaftsflächen, wie etwa im Hauseingangsbereich schon deshalb, weil die "Patienten" des Tierarztes zwangsläufig in Begleitung ihrer Halter erscheinen. Ein nicht unerheblicher Teil der Tiere wird nicht in Behältnissen wie Kästen oder Käfigen gebracht, sondern bewegt sich, wie etwa Hunde, auf eigenen Beinen. Manche Tiere stoßen, noch dazu unkontrolliert, verschiedenartigste Laute in unterschiedlicher Intensität aus, zumal dann, wenn sie sich in einer ihnen ungewohnten Umgebung befinden. Hinzu kommen durch den menschlichen Publikumsverkehr bedingte zusätzliche Störungen. Darüber hinaus wird in einer Tierarztpraxis als wesentlicher Service auch üblicherweise Notdienst rund um die Uhr angeboten, der im Regelfall ebenfalls in der Praxis abgewickelt wird. Dies bedingt zusätzliche Störungen durch hausfremde Besucher auch an Abenden oder Wochenenden.
  2. Steht das vermietete Wohnungseigentum einer Mehrzahl von Personen als Gesellschaftern bürgerlichen Rechts (GbR) zu, so sind richtige Adressaten eines Unterlassungsantrags die einzelnen Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit. Ob daneben auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst in Anspruch genommen werden kann, bleibt unentschieden.

    Bezeichnet ein Antragsteller im Unterlassungsverfahren als Antragsgegner die GbR, verweist jedoch zur Identifizierung der Gegnerseite auf den von ihm vorgelegten Grundbuchauszug, kann davon ausgegangen werden, dass er die Gesellschafter als Wohnungseigentümer und nicht die Gesellschaft in Anspruch nehmen will.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 25.05.2005, 34 Wx 024/05OLG München v. 25.5.2005, 34 Wx 024/05, ZMR 9/2005, 727

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