Dr. iur. Stefan Lammel, Meike Kapp-Schwoerer
Zusammenfassung
Aus der Prüfungspflicht des Jahresabschlusses bei einer GmbH & Co. KG folgt nicht, dass der Prüfungsbericht den Kommanditisten mit der Einladung zu der Gesellschafterversammlung zu übersenden ist, bei der die Gesellschafter über die Feststellung des Jahresabschlusses zu beschließen haben.
Hintergrund
Die Klägerin war als Kommanditistin an der Beklagten, einer GmbH & Co. KG, beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten sah vor, dass der Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen und dass der Entwurf des Jahresabschlusses allen Gesellschaftern spätestens mit der Zustellung der Ladung zur Gesellschafterversammlung zuzuleiten sei. Die Beklagte lud fristgerecht zur Gesellschafterversammlung, deren Tagesordnung u.a. die Feststellung des Jahresabschlusses vorsah. Sie übersandte mit der Einladung die Entwürfe der Jahresabschlüsse, nicht jedoch die Prüfungsberichte. Durch Mehrheitsbeschluss stellte die Gesellschafterversammlung den Jahresabschluss fest.
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses über die Feststellung des Jahresabschlusses. Zur Begründung führt sie an, dass zusätzlich zum Entwurf des Jahresabschlusses auch der Prüfungsbericht innerhalb der Ladungsfrist zur Gesellschafterversammlung den einzelnen Gesellschaftern hätte zugesandt werden müssen. Die Vorinstanzen gaben der Klägerin Recht. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Revision.
Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der BGH entschied, dass die fehlende Zusendung des Prüfungsberichts nicht zur Nichtigkeit der Gesellschafterbeschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses führe. Aus der Prüfungspflicht, unabhängig ob auf gesetzlicher oder gesellschaftsvertraglicher Grundlage, folge nicht, dass der Prüfungsbericht an die Gesellschafter gemeinsam mit der Ladung versandt werden müsse. Insoweit mangele es bereits an einer gesetzlichen Regelung. Auch aus der gesellschaftsvertraglichen Regelung, nach der der Entwurf des Jahresabschlusses vorab zuzustellen sei, ergebe sich keine Übersendungspflicht des Prüfungsberichts. Die Kommanditisten müssten über den Prüfungsbericht nicht in der gleichen Art und Weise unterrichtet werden wie über den Entwurf des Jahresabschlusses. Gerade bei Personengesellschaften mit zahlreichen Mitgliedern könne kein Gleichlauf der Informationen bestehen, da der Prüfungsbericht vertrauliche Informationen enthalte, die dem Jahresabschluss nicht zu entnehmen seien. Bereits nach 325 HGB gilt die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses für Prüfungsberichte gerade nicht. Ferner könne auch aus § 42 a I GmbHG keine Übersendungspflicht abgeleitet werden, weil die Mitwirkungsrechte von Kommanditisten wesentlich schwächer ausgebildet seien als von GmbH-Gesellschaftern.
Anmerkung
Mit dem vorliegenden Urteil hat der BGH einmal mehr die Rechte des Kommanditisten klar umgrenzt. Dem Kommanditisten stehen keine weitreichenden Informationsrechte zu. Seine ordentlichen Informationsrechte sind im Wesentlichen auf die Kontrolle des Jahresabschlusses beschränkt. Doch auch insoweit stehen dem Kommanditisten keine grenzenlosen Informations- und Einsichtsrechte zu. Während der Kommanditist die abschriftliche Mitteilung des festgestellten Jahresabschlusses verlangen kann, ist er hinsichtlich vorliegender Prüfungsberichte auf ein Einsichtsrecht verwiesen. Er kann insbesondere nicht verlangen, dass ihm der Prüfungsbericht ausgehändigt oder gemeinsam mit dem Entwurf des Jahresabschlusses an ihn versandt wird. Dabei ist es irrelevant, ob es sich um eine Pflichtprüfung gemäß § 316 HGB oder eine gesellschaftsvertraglich vereinbarte Prüfung des Jahresabschlusses handelt.
Das Urteil des BHG dürfte auch für GmbHs gelten. Der BGH hat zwar offen gelassen, ob eine Pflicht zur Versendung des Prüfungsberichts nach § 42 a I GmbHG überhaupt besteht, da § 42 a I GmbHG lediglich die unverzügliche Vorlage des Jahresabschlusses und Lageberichts gegenüber den Gesellschaftern vorsieht. Doch auch hier sprechen die vom BGH aufgeführten Gründe dafür, es bei dem Einsichtsrecht des Gesellschafters nach §§ 51a/b GmbHG zu belassen und eine Verpflichtung zur Übersendung nur dann anzunehmen, wenn der Gesellschaftsvertrag dies ausdrücklich vorsieht. Ob eine solche Regelung sinnvollerweise aufgenommen werden sollte, dürfte vom Einzelfall (Größe des Unternehmens, Anzahl der Gesellschafter etc.) und den verfolgten Interessen abhängen.