Leitsatz

Der EuGH hat die Vorlagefrage des BFH wie folgt beantwortet: Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer Befugnis, Bedingungen und Beschränkungen für die in dieser Bestimmung vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer festzulegen, gestattet ist, nur bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz von dieser Steuer zu befreien.

 

Sachverhalt

Nach dem geänderten § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG sind für Umsätze ab dem 6.5.2006 ausschließlich nur unter das RennwLottG fallende Umsätze befreit. Dazu gehören nach Auffassung des deutschen Gesetzgebers die Umsätze mit Geldspielautomaten nicht. Nach Auffassung des Betreibers einer Spielhalle mit Geldspielautomaten verstößt die Neuregelung von § 4 Nr. 9 Buchst. b des UStG 2005 gegen das Gemeinschaftsrecht.

Der BFH fragte sich, ob der deutsche Gesetzgeber den Gestaltungsspielraum, den ihm das Gemeinschaftsrecht einräume, bei der Gesetzesreform von 2006 nicht überschritten habe. Der BFH stellte deshalb dem EuGH die Vorlagefrage, “ob Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen sei, dass den Mitgliedstaaten eine Regelung gestattet ist, nach der nur bestimmte (Renn-)Wetten und Lotterien von der Steuer befreit und sämtliche "sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz" von der Steuerbefreiung ausgenommen sind?

Nach Auffassung des EuGH ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer Befugnis, Bedingungen und Beschränkungen für die in dieser Bestimmung vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer festzulegen, gestattet ist, nur bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz von dieser Steuer zu befreien. Dass die von der deutschen Mehrwertsteuer befreiten Glücksspiele mit Geldeinsatz nur den geringeren Teil der im Inland zugelassenen Spiele ausmachen, ist in Bezug auf die steuerliche Neutralität unerheblich. Das Urteil des BFH bleibt abzuwarten. Angesichts der eindeutigen Aussagen des EuGH ist jedoch von der Steuerpflicht der Geldspielautomatenaufsteller auszugehen.

 

Link zur Entscheidung

EuGH, Urteil v. 10.6.2010, Rs. C-58/09.

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