Leitsatz
Die Antragstellerin begehrte Ausbildungsunterhalt und beantragte für die von ihr beabsichtigte Klage die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das AG hat ihr Prozesskostenhilfe nicht bewilligt mit der Begründung, ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gem. §§ 1601, 1610 BGB stehe ihr nicht mehr zu. Die hiergegen von der Antragstellerin eingelegte sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG sah ebenso wie das erstinstanzliche Gericht für die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Dabei sei zu beachten, dass die Antragstellerin mit ihrer Teilnahme an der Abend- und Realschule einen höheren allgemeinen Abschluss der Schulausbildung anstrebe.
Im Rahmen der allgemeinen Schulausbildung würden für das Kind regelmäßig nur geringe Anforderungen an die Erfüllung von Obliegenheiten gelten. Komme das Kind auf Umwegen zum Abschluss der allgemeinen Schulausbildung, bleibe dies angesichts der hohen Bedeutung des allgemeinen Schulabschlusses regelmäßig selbst bei schuldhaftem Verhalten des Kindes ohne Konsequenzen. Ausbildungsumwege spielten daher grundsätzlich nur beim Ausbildungsunterhaltsanspruch nach Abschluss der allgemeinen Schulausbildung eine Rolle, nicht dagegen dann, wenn das Kind auf Umwegen zum Abschluss der allgemeinen Schulausbildung komme.
Im vorliegenden Fall habe die Antragstellerin im Jahre 2002 erfolgreich die Hauptschule abgeschlossen und besuche seit August 2006 die Abendschule zum Zwecke des Erreichens des Realschulabschlusses. Der Besuch eines Volkshochschulkurses zur Erreichung des Realschulabschlusses - trotz Vorliegens eines Hauptschulabschlusses - zähle noch zur allgemeinen Schulausbildung (BGH NJW 2001, 2633). Dies gelte auch dann, wenn die Schule in der Tages- oder Abendform als Erwachsenenschule besucht werde.
Damit sei die Antragstellerin an sich auch von einer Erwerbsobliegenheit befreit. Die Teilnahme an der allgemeinen Schulausbildung erfordere die volle Arbeitskraft des Schülers, weshalb ihm Nebentätigkeiten regelmäßig nicht zuzumuten seien.
Die Antragstellerin habe jedoch in keiner Weise dargetan, dass die Fortsetzung der allgemeinen Schulausbildung angesichts ihrer bislang gezeigten Leistungen angemessen sei. Hierzu hätte es weiteren Vortrages bedurft. Angesichts der aus dem vorgelegten Abschlusszeugnis der Klasse 10 der Hauptschule hervorgehenden durchschnittlichen Leistungen müsse eher davon ausgegangen werden, dass dies eine Weiterführung der allgemeinen Schulausbildung nicht rechtfertige. Zumindest hätte es hierzu eines eingehenden Vortrages der Antragstellerin bedurft.
Im Übrigen müsse berücksichtigt werden, dass die Antragstellerin vier Jahre lang die Weiterführung der allgemeinen Schulausbildung unterbrochen habe. Es fehle jeder Vortrag der Antragstellerin dazu, dass die Weiterführung der an sich abgeschlossenen allgemeinen Schulausbildung nach außen erkennbar geworden sei, insbesondere durch Absprache mit zumindest einem Elternteil.
Im Allgemeinen werde ab einer Unterbrechung von mehr als einem Jahr in aller Regel der zeitliche Zusammenhang zu verneinen sein. Auch unter diesem Gesichtspunkt könne wegen der langjährigen Unterbrechungszeiträume der Antragstellerin ein Ausbildungsunterhaltsanspruch nicht mehr zustehen.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 04.07.2007, 9 WF 159/07