Zusammenfassung
Eine GbR, unter deren Gesellschaftern sich zumindest eine juristische Person befindet, wird per se als Unternehmer betrachtet und kann sich nicht auf die Verbrauchereigenschaft ihrer weiteren Gesellschafter berufen.
Hintergrund: GbR hat weder gewerblich noch selbstständig beruflich gehandelt
Die Klägerin ist eine GbR bestehend aus einer natürlichen Person und einer Vermögensverwaltungs-GmbH als Gesellschafter. Die GbR hatte mit dem beklagten Architektenbüro einen Vertrag über die Planung einer Glas-Blech-Fassade geschlossen. Es traten Risse in der Fassade auf, für die die GbR von den beklagten Architekten Schadensersatz forderte.
Im Berufungsverfahren wurden die Beklagten wegen den Baumängeln zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 45.000 EUR verurteilt, obwohl im Vertrag eine Haftungsbeschränkung auf einen Euro vorgesehen war. Denn da die GbR weder gewerblich noch selbstständig beruflich gehandelt habe, sah das Berufungsgericht sie als Verbraucher gem. §13 BGB an. Danach war die Haftungsbeschränkung im Rahmen der AGB-Kontrolle an strengen verbraucherschützenden Vorschriften zu messen und unwirksam. Hiergegen wandten sich die Beklagten mit der Revision vor dem BGH.
GbR mit natürlichen und juristischen Personen ist nie Verbraucher (Urteil des BGH v. 30. März 2017, Az. VII ZR 269/15)
Die Revision hatte Erfolg. Der BGH hat das Urteil aufgehoben und die Sache zur Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die verbraucherschützende Vorschrift des § 309 Nr. 7 b) BGB sei nicht anwendbar, da es sich bei der GbR nicht um einen Verbraucher handele. Denn eine GbR, in der natürliche mit juristischen Personen zusammenwirken, sei nie als Verbraucher anzusehen, unabhängig davon, welchen Zwecken die GbR diene und ob sie gewerblich oder selbstständig tätig sei. Durch den Zusammenschluss mit einer juristischen Person (hier einer GmbH) könne das Handeln der GbR nicht mehr als gemeinschaftliches Handeln natürlicher Personen (die je nach Zweck und Art ihres Handelns Verbraucher sein können) angesehen werden.
Eine Verbrauchereigenschaft der GbR – gewissermaßen vermittelt durch die Gesellschafter mit Verbrauchereigenschaft – kommt danach nicht in Betracht, wenn (mindestens) ein Gesellschafter, wie hier die GmbH, qua Rechtsform kein Verbraucher sein kann.
Voraussetzungen der Verbrauchereigenschaft einer GbR
Mit dem Urteil stellt der BGH klar, dass eine Verbrauchereigenschaft einer GbR nur in Betracht kommt, wenn die Gesellschafter ausnahmslos Verbraucher sind und die GbR weder gewerblich noch selbstständig beruflich handelt. Diese Einordnung ist im Geschäftsverkehr von großer Bedeutung, da Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern besonderen Bestimmungen unterliegen, die den Verbraucher vor Benachteiligungen schützen sollen. Dies zeigt sich etwa bei der AGB-Kontrolle. Im Rahmen von Verbraucherverträgen sind die Möglichkeiten der Gestaltung der AGB erheblich eingeschränkt. Bei vielen Verbraucherverträgen steht dem Verbraucher ein zeitlich begrenztes Widerrufsrecht zu und dem Unternehmer werden Informationspflichten auferlegt.
Zu berücksichtigen ist, dass das Urteil zu einem nicht mehr aktuellen Verbraucherbegriff erging. Der Wortlaut des relevanten §13 BGB erfasst inzwischen auch Fälle des sogenannten "dual-use". Dabei handelt es sich um Sachverhalte, in denen der Betreffende ein Rechtsgeschäft sowohl zu privaten, als auch zu gewerblichen oder selbstständig beruflichen Zwecken vornimmt. Dabei kommt es auf den Schwerpunkt der Handlung an. Da sich der BGH in den in diesem Urteil aufgestellten Grundsatz jedoch nicht mit der Einordnung der jeweiligen Handlung und deren Zweckrichtung, sondern mit der Qualifikation der GbR als natürliche Person auseinandersetzt, ist zu erwarten, dass die hier getroffene Wertung des BGH auch nach der aktuellen Fassung von §13 BGB ihre Gültigkeit behält.