Leitsatz

Sieht die Teilungserklärung ein Stimmrecht in der Eigentümerversammlung nach Miteigentumsanteilen vor, so führt die Unterteilung eines Wohnungseigentums nicht zu einer Stimmrechtsvermehrung.

 

Fakten:

Nach der für diese Eigentümergemeinschaft maßgeblichen Teilungserklärung gilt das so genannte Objektprinzip, wonach auf jedes Wohnungseigentum grundsätzlich eine Stimme entfällt. Eine Wohnungseigentümerin hatte ihr Sondereigentum in der Weise aufgeteilt, dass aus ihrem Wohnungseigentum zwei Wohnungseigentumseinheiten geschaffen wurden. Die Eigentümergemeinschaft streitet nun über die Stimmrechtsverhältnisse in der Wohnungseigentumsanlage. Das OLG Hamm hat hier entschieden, dass sich durch die Unterteilung eines Miteigentumsanteils grundsätzlich der Status der übrigen Wohnungseigentümer nicht verändern darf. Konsequenz: Bei Abstimmungen muss die ursprüngliche Stimmenzahl grundsätzlich gleich bleiben. Die Rechtsstellung der übrigen Miteigentümer darf nämlich nach der Begründung von neuem Wohnungseigentum durch Teilung des bisherigen Wohnungseigentums nicht verschlechtert werden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 12.03.2002, 15 W 358/01

Fazit:

Die Entscheidung entspricht der herrschenden Meinung zur Stimmrechtsproblematik in der Eigentümerversammlung. Die Richter hatten hier noch die weitere Feststellung getroffen, dass allein der Umstand, dass das Sondereigentum an drei selbständigen Wohnungseinheiten besteht, nicht eine Auslegung der Teilungserklärung zulässt, die Unterteilung des betreffenden Wohnungseigentums solle automatisch zu einer Stimmrechtsvermehrung führen.

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