Leitsatz

Das Beschlussanfechtungsrecht kann verwirkt sein, wenn der Antragsteller zwar den Kostenvorschuss einzahlt, aber trotz gerichtlicher Aufforderung weder eine aktuelle Eigentümerliste noch die ladungsfähige Anschrift des Verwalters mitteilt und das Verfahren erst vier Jahre später weiter betreibt.

 

Fakten:

Der hier anfechtende Wohnungseigentümer hatte trotz der gerichtlichen Aufforderung weder den Verwalter noch die übrigen Wohnungseigentümer namentlich benannt. Folge: Die Antragsschrift konnte nicht zugestellt werden. Erst vier Jahre später erfolgte dann die notwendige Bekanntmachung der Namen, so dass an sich erst nach diesem Zeitraum das Verfahren hätte weiterbetrieben werden können. Hier aber wurde seitens des Gerichts ein Schlussstrich gezogen. Denn die übrigen Wohnungseigentümer dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass nach Ablauf der Monatsfrist des § 23 Abs. 4 WEG alle Beschlüsse bestandskräftig werden. Nach vier Jahren muss aber kein Wohnungseigentümer mehr mit der Zustellung einer Antragsschrift rechnen, wonach einzelne - vor langer Zeit gefasste - Beschlüsse angefochten werden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.01.2001, 3 Wx 376/00

Fazit:

Auch das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und insbesondere das Wohnungseigentumsverfahren wird von den aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsätzen von Treu und Glauben beherrscht. Demzufolge ist trotz Wahrung der Anfechtungsfrist die Beschlussanfechtung auch dann rechtmissbräuchlich, wenn beispielsweise das Verfahren längere Zeit insoweit nicht vom Anfechtenden gefördert wird, als er den angeforderten Kostenvorschuss nicht einzahlt und damit ebenfalls die Zustellung verhindert.

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