Leitsatz
Staut sich Niederschlagswasser aufgrund eines heftigen Gewitters in einem Lichtschacht an und durchfeuchtet dadurch den Keller, handelt es sich dabei nicht um eine Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen.
Sachverhalt
Der Kläger hat bei der beklagten Versicherung eine Wohngebäudeversicherung, welche Elementarschäden umfasst, abgeschlossen. Nach den Versicherungsbedingungen handelt es sich begrifflich dann um eine Überschwemmung, wenn das Versicherungsgrundstück entweder durch Ausuferung von oberirdischem (stehenden oder fließenden) Binnengewässer oder durch Witterungsniederschläge überflutet wird.
Im Juni 2008 kam es zu einem heftigen Gewitter mit Starkregen, welches zur Folge hatte, dass das Niederschlagswasser in einen vom Kläger als Wohnraum genutzten Kellerraum eingedrungen war und dort einen Schaden in Höhe von mehr als 6.600 EUR verursachte. Der Schaden sei nach Ansicht des Klägers dadurch entstanden, dass sich im Lichtschacht vor dem Kellerfenster das Niederschlagswasser angesammelt hätte und das angestaute Wasser sodann durch eine Bauanschlussfuge eingedrungen wäre, wobei die Innenwand und der Bodenbelag des Kellers durchfeuchtet worden sei.
Der Versicherte hält seine Versicherung für eintrittspflichtig, da der Schadensfall durch eine Überschwemmung, nämlich eine Wasseransammlung auf einem Teil des versicherten Grundstücks verursacht worden sei. Die Versicherung hielt dem entgegen, dass der Begriff der Überschwemmung voraussetze, dass erhebliche Wassermengen erhebliche Teile des versicherten Grundstücks so unter Wasser gesetzt hätten, dass dieses nicht mehr erdgebunden sei. An dieser Voraussetzung fehle es jedoch hier.
Auch das OLG Karlsruhe war dieser Ansicht und wies die Klage des gefluteten Versicherungsnehmers ab. Nach der Auffassung des Gerichts kommt es bei der Auslegung des Begriffs "Überschwemmung" auf das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers an, der sich am Wortlaut der Klausel und an deren Sinn und Zweck orientiert.
Dieser wird erkennen, dass nicht jegliche durch Wasser verursachte Schäden abgesichert sind, sondern lediglich elementare Schadensereignisse in Form einer Überflutung des versicherten Grundstücks. Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers liege dann eine Überschwemmung vor, wenn eine normalerweise trocken liegende Bodenfläche von Wasser bedeckt sei. Eine Anstauung von Wassermassen auf Flachdächern, Terrassen oder Balkonen aufgrund mangelnder Entwässerung sei davon nicht mit umfasst. Dabei handle es sich vielmehr um das Ergebnis einer unzureichenden Errichtung oder Unterhaltung des Gebäudes, für welches der durchschnittliche Versicherungsnehmer keinen Deckungsschutz aus der Elementarversicherung erwartet.
Link zur Entscheidung
OLG Karlsruhe, Urteil v. 20.9.2011, 12 U 92/11.