Leitsatz

Der Kläger wandte sich mit der Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich vom 5.10.2004, in dem er sich gegenüber dem beklagten Kind für die Zeit ab November 2003 zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet hatte. Zur Begründung der Klage berief er sich auf Verjährung bzw. Verwirkung des Unterhaltsanspruchs.

Die von ihm beantragte Prozesskostenhilfe wurde von dem erstinstanzlichen Gericht nicht gewährt. Die hiergegen von ihm eingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Auch das OLG sah für die von dem Kläger beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil der titulierte Anspruch entgegen der Auffassung des Klägers weder verjährt noch verwirkt sei. Das beklagte Kind - vertreten vom Jugendamt als Beistand - habe einen Aktenvermerk vom 28.2.2004 vorgelegt, aus dem sich deutlich sowohl für den laufenden als auch für den rückständigen Kindesunterhalt eine Stundungsvereinbarung entnehmen lasse. Der Kläger selbst gehe in seiner Beschwerdeschrift von einer Stundung unter Berücksichtigung seiner Leistungsunfähigkeit aus. Das unterhaltsberechtigte Kind sei somit seit der Stundungsvereinbarung vom 28.10.2004 durch besondere, im Verantwortungsbereich des Unterhaltsschuldners liegende Umstände, an einer zeitnahen Geltendmachung seines Rechts gehindert gewesen. Aus diesem Grunde scheide eine Berufung auf Verwirkung aus. Zugleich bewirke die Stundung als Anerkenntnis einen Neubeginn und im Übrigen eine Hemmung der Verjährung.

 

Link zur Entscheidung

OLG Naumburg, Beschluss vom 06.09.2007, 8 WF 215/07

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