Leitsatz

Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 14 Nr. 1 WEG erlaubt dem Teileigentümer oder dessen Mieter in Gewerberäumen nur den Betrieb eines ladenmäßigen Erotikfachgeschäfts mit Videothek, jedenfalls sofern in der Wohngegend ähnliche Geschäfte und Nachtclubs vorhanden sind, nicht aber die Vorführung von Sexfilmen mit Einzelkabinenbetrieb (Sex-Shop).

 

Fakten:

Nach den Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung der Wohneigentumsanlage bedarf die Ausübung eines Gewerbes im Bereich des Teileigentums, welches mit Belästigungen für die übrigen Eigentümer verbunden sein kann, der Einwilligung des Verwalters. Diese Einschränkung in der Gemeinschaftsordnung stellt sich als Konkretisierung der Pflichten zur Rücksichtnahme i.S.v. § 14 Nr. 1 WEG dar. Danach darf von den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nur in solcher Weise Gebrauch gemacht werden, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Soweit noch unter eingeschränkten Bedingungen der Betrieb eines so genannten Erotik-Shops, der sich auf den Verkauf von Waren einschließlich Filmen und Zeitschriften beschränkt, für zulässig gehalten werden kann, ergibt sich für die Richter in diesem Verfahren jedenfalls, dass die Vorführung von Sexfilmen mit Einzelkabinenbetrieb, die täglich bis 24 Uhr und auch sonntags erfolgt, als unzulässig anzusehen ist.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 16.02.2000, 24 W 3925/98

Fazit:

Unerheblich ist bei einer derartigen Beurteilung übrigens die Tatsache, dass die Gewerberäume einen gesonderten Eingang haben und sie also getrennt von der Wohnanlage betreten werden können.

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