Leitsatz
Die Parteien waren von 1982 bis 2002 miteinander verheiratet. Während der Ehe haben sie im Jahre 1987 auf dem Grundstück der Ehefrau ein Wohnhaus errichtet, das in der Folgezeit von den Eheleuten mit den gemeinsamen beiden Kindern zu Wohnzwecken genutzt wurde. Die Ehefrau war außerdem Eigentümerin von 27 ha Wiesen- und Ackerfläche, die vor dem Beitritt zu 90 % von einer LPG genutzt wurde. Der Ehemann machte gegen die Ehefrau Ansprüche aus § 40 FGB/DDR i.H.v. ca. 93.000,00 EUR und Zugewinnausgleichsansprüche i.H.v. ca. 39.000,00 EUR geltend und beantragte für die von ihm angekündigten Klageanträge die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Prozesskostenhilfe wurde ihm vom AG mangels hinreichender Erfolgsaussicht seiner Rechtsverfolgung verweigert. Der hiergegen eingelegten Beschwerde hat das AG nicht abgeholfen und die Sache dem OLG vorgelegt. Dort führte sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht zur erneuten Prüfung und Entscheidung.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG konnte die angefochtene Entscheidung einer Überprüfung unter dem Blickwinkel der grundsätzlichen Rechtsprechung des BVerfG zum Prüfungsumfang der Gerichte im Prozesskostenhilfeverfahren und des BGH sowie des angerufenen Senats zur Eigentumsauseinandersetzung von Ehegatten, die die Ehe unter dem Geltungsbereich des DDR/Rechts geschlossen haben, nicht standhalten.
Das OLG kritisierte, dass das AG mit dem angefochtenen Beschluss in unzulässiger Weise die Hauptsache faktisch vorwegentschieden haben. Dies entspreche nicht dem Sinn und Zweck der Regeln über das Prozesskostenhilfeverfahren, in dem lediglich summarisch, also in vereinfachter Form, die vorläufige Erfolgsaussicht des Klagebegehrens geprüft werden solle. Im Hinblick darauf habe das BVerfG wiederholt entschieden, dass der Umfang dieser Prüfung nicht überspannt werden dürfe. Die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage dürfe nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das summarische Verfahren zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das PKH-Verfahren wolle den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern lediglich zugänglich machen.
PKH dürfe daher insbesondere dann nicht versagt werden, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhänge (vgl. BverfG FuR 2002, 187).
Im Übrigen kritisierte das OLG die vom AG vorgenommene Berechnung, die aus seiner Sicht Wesentliches außer Acht gelassen habe.
Es sei bereits wiederholt und in Übereinstimmung mit dem BGH entschieden worden, dass im Falle der güterrechtlichen Auseinandersetzung von Eheleuten, die vor dem Beitritt bereits verheiratet waren und nach dem Beitritt geschieden worden sind, Vortrag auch zu § 39 und/oder § 40 FGB/DDR unentbehrlich sei, weil der Anspruch aus § 39 und/oder 40 FGB die Entscheidung über den Zugewinn beeinflusse, er zähle mit der Überleitung des alten in den neuen Güterstand zum Anfangsvermögen. Dies gelte sowohl für den Fall, dass nur güterrechtliche Ansprüche nach dem FGB/DDR geltend gemacht würden als auch für den Zugewinnausgleich; beide Ansprüche seien selbständig einklagbar.
Hinsichtlich der Auseinandersetzung nach § 40 FGB/DDR sei auf die Rechtsprechung des BGH zu verweisen, nach der es für einen solchen Geldanspruch darauf ankomme, was der begehrende Ehegatte zur Erhaltung oder Wertsteigerung des Alleineigentums des anderen getan habe. Dieser Geldanspruch entfalle bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht deshalb, weil der begehrende Ehegatte - wie vom AG vertreten - "mietfrei" im Alleineigentum des anderen gewohnt habe. In der Ehe erfolge grundsätzlich keine mathematische Abrechnung gegenseitig erbrachter Leistungen, da dies mit dem Wesen der Ehe nicht vereinbar wäre.
Im vorliegenden Fall sei das Grundstück von der Beklagten vorehelich erworben und während der Ehe mit einem Einfamilienhaus mit Nebengelass bebaut sowie mit Anpflanzungen versehen worden. Hierdurch habe sich das Alleineigentum der Beklagten entsprechend vergrößert. Zwischen den Parteien habe auch nie Streit darüber bestanden, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Ausgleichsanspruch zustehe, lediglich über die Höhe habe man sich nicht einigen können.
Da das Gesetz als Höchstgrenze des Anspruchs die Hälfte des Wertes des Vermögens bestimmt, an dessen Mehrung oder Erhaltung der ausgleichsberechtigte Ehegatte beteiligt war, stelle sich vorliegend insbesondere die Frage des Wertermittlungsstichtages für das Grundvermögen der Beklagten; diese Frage ist im FGB/DDR nicht ausdrücklich geregelt. Das KG hat den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs für maßgehend angesehen, da der Anspruch mit der Beendigung der Ehe entstehe und daher von erst später eintretenden Wertsteigerungen oder Werteinbußen nicht beeinflusst werden könne.
Dieser Interpretation ist das OLG beigetreten. Zw...