Im einem Verkaufsprospekt beschreibt Bauträger B das Bauvorhaben wie folgt: "Perfektion und eine überdurchschnittliche Bau- und Ausstattungsqualität". Die Keller sind nach dem Prospekt nicht beheizt und sollen keine Wohnqualität haben. Die Wohnungseigentümer halten dies für einen Mangel und vergemeinschaften die entsprechenden, angenommenen Ansprüche. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K erhebt sodann gegen B eine Klage auf Mangelbeseitigung. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige stellt fest, dass es jedenfalls im Frühjahr/Sommer zu Tauwasserausfall und/oder zu einer gefährlich hohen Luftfeuchtigkeit kommen kann. Dem könne und müsse dadurch entgegengewirkt werden, dass an besonders feuchtwarmen Sommertagen die Fenster in den Kellerräumen geschlossen blieben. Diese Pflicht nimmt das LG zum Anlass, B zur Mangelbeseitigung zu verurteilen. Die gewöhnliche Verwendung eines Kellerraums in einem mit überdurchschnittlicher Bau- und Ausstattungsqualität angepriesenen Objekt umfasse auch die Nutzung von Kellerräumen als Lagerräume und die Öffnung der vorhandenen Kellerfenster in den Übergangsjahreszeiten.

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