a) Gemeinsamkeiten
Rz. 86
Einzige Gemeinsamkeit dieser Vermerke: Sie haben keine materiell-rechtliche Bedeutung und Wirkung wie die sachenrechtlichen Vermerke; sind keine Verfügungsbeschränkungen.
b) Eintragungsfähigkeit und Eintragungsvoraussetzungen
Rz. 87
Eintragungsfähigkeit und Eintragungsvoraussetzungen solcher Vermerke richten sich nach den allgemeinen Grundsätzen, ohne Rücksicht darauf, ob sie privat- oder öffentlich-rechtlicher Art sind.
c) Verfahrensrechtliche Vermerke des Grundbuchrechts
Rz. 88
Sie sind im formellen Grundbuchrecht geregelt und haben keine materiell-rechtlichen Wirkungen. Das Grundbuchamt hat sie trotzdem als Ordnungsvorschrift zu beachten.
Einzelfälle:
Vermerk eines subjektiv-dinglichen Rechts am herrschenden Grundstück, § 9 GBO (siehe hierzu § 9 GBO Rdn 7 ff.; § 21 GBO Rdn 2).
Löschungserleichterungsvermerk, §§ 23, 24 GBO (siehe hierzu § 23 GBO Rdn 38 ff.).
Umstellungsschutzvermerk, § 4 GBMaßnG (dazu siehe § 21 GBMaßnG Rdn 4).
d) Vermerk über die dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung
Rz. 89
Gemäß § 800 Abs. 1 ZPO kann sich der Eigentümer in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aufgenommenen Urkunde eines deutschen Notars (§§ 8 ff., 14 Abs. 1 BeurkG) in Ansehung der Ansprüche eines Grundpfandrechts oder einer Reallast der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, dass sie aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des mit dem Grundpfandrecht oder der Reallast belasteten Grundstücks (Miteigentumsanteils, Wohnungs- oder Teileigentums, Erbbaurechts) zulässig sein soll. Die Unterwerfung bedarf der unmittelbaren Eintragung in das Grundbuch (§ 800 Abs. 1 S. 2 ZPO, siehe § 7 Einl. Rdn 78). Das Grundbuchamt hat den Vermerk einzutragen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen vorliegen, aber keine weitergehende Prüfung vorzunehmen. Nur wenn die Unwirksamkeit der Unterwerfung zweifelsfrei feststeht, darf es die Eintragung ablehnen. Zweifelsfragen materiell-, vollstreckungs-, und beurkundungsrechtlicher Art sind nicht im Grundbuchverfahren zu entscheiden. Bei einer Veräußerung des Pfandobjekts ist eine erneute dingliche Unterwerfungserklärung durch den Erwerber zwar möglich, aber nicht erforderlich; er haftet für den dinglichen Anspruch des Rechts als neuer Eigentümer. Die bereits erklärte Unterwerfungserklärung wirkt auch gegen ihn, er ist Rechtsnachfolger im Sinne des § 727 ZPO. Die Eintragung des Vermerks nach § 800 ZPO hat dabei keine große Bedeutung, sie ist insbesondere nicht Voraussetzung für die Haftung des Erwerbers als Rechtsnachfolger. Sie besagt auch nichts über die Wirksamkeit der Unterwerfungserklärung. Als prozessuales Nebenrecht teilt sie das rechtliche Schicksal des Grundpfandrechts, bei dem sie eingetragen ist, ohne dessen Inhalt zu ändern. Sie nimmt (anders als das Grundpfandrecht) weder an der Bestandsvermutung noch am öffentlichen Glauben des GB (§§ 891, 892 BGB) teil. Die vollstreckungsrechtliche Bedeutung des § 800 ZPO ist gering. Sie besteht nur darin, dass § 800 Abs. 2 ZPO bei der Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger von der eigentlich nach § 750 Abs. 2 ZPO erforderlichen Zustellung des amtlichen Abdrucks des Grundbuchblattes zusammen mit der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Unterwerfungsurkunde mit Rechtsnachfolgeklausel (§ 727 ZPO) befreit. De lege ferenda verlangt daher Wolfsteiner zu Recht die ersatzlose Streichung des § 800 ZPO.
e) Vermerke über die Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens
Rz. 90
Gemeinsamkeit: Vermerke über anhängige Rechtsstreite bilden keine Grundbuchsperre und keine Verfügungsbeschränkung, sondern sind nur Hinweis auf mögliche nachteilige Folgen eines Verfahren...