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Die Einrichtung des Grundbuchs und der Buchungszwang des § 873 BGB stellen für das Immobiliarsachenrecht und den Rechts- und Kreditverkehr ein hoch zu schätzendes Gut dar. Das Grundbuch gewährleistet mit seinem öffentlichen Glauben (§§ 891 ff. BGB) Rechtssicherheit und Rechtsklarheit und vermeidet Risiken, die bei einem lediglich fakultativ wirkenden Grundbuch oder gar bei losen Urkundensammlungen bestehen und mit teuren Ausfallversicherungen abgedeckt werden müssen (siehe Rdn 2). Die vielleicht hohen Kosten der Einrichtung und Führung des Grundbuchs durch die Justiz – die aber auch nicht geringen Gebühreneinnahmen unberücksichtigt – sind damit eine lohnende Investition des Staates in seine Rechts- und Wirtschaftsordnung.
Das Grundbuch ist ein genuin zivilrechtliches Instrument, es hat nicht die Aufgabe, öffentliche Lasten kundzutun (§ 54 GBO) oder wirtschaftliche Begleitumstände zu offenbaren. Dazu gehört, dass das Grundbuch nur sehr bedingt über die Lage eines Grundstücks Auskunft gibt, diese lediglich mittelbar durch Bezugnahme auf das Liegenschaftskataster und die amtliche Karte nach § 2 Abs. 2 GBO Grundbuchinhalt ist (siehe § 2 GBO Rdn 8). Dazu gehört auch, dass das Grundbuch wegen der Bestandteilseigenschaft eines Bauwerks nach § 94 BGB keine verlässliche Auskunft über die Bebauung und Nutzung eines Grundstücks gibt. Die Angaben in Spalte 3c des Bestandsverzeichnisses nehmen nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil (§ 2 GBO Rdn 16).
Dass das Grundbuch dabei nicht immer die Interessen des Immobilengewerbes bedient, ist hinzunehmen. Es ist etwa nicht Aufgabe des Grundbuchs, den Wert einer Immobilie oder Wertentwicklungen darzustellen. Daher ist als Grundlage der Eintragung des rechtsgeschäftlichen Erwerbs in Abteilung I Spalte 4 das Datum der Auflassungserklärung (§§ 873, 925 BGB) einzutragen, nicht etwa das eines Kaufvertrages. Oftmals werden aber auch entsprechend § 44 Abs. 2 GBO der Notar und die UVZ (früher URNr.) angegeben, wofür aber kein Anlass besteht (siehe § 44 GBO Rdn 28; § 9 GBV Rdn 8). Die Angabe der Auflassung erfordert keine inhaltliche Bezugnahme im Sinne von § 874 BGB und § 44 Abs. 2 GBO, und das bloß schnellere Auffinden der Urkunde in der Grundakte zum Zwecke der Erforschung des schuldrechtlichen Erwerbsgrundes ist nicht vom Zweck des Grundbuchs gedeckt. Für den Rechtsverkehr muss es lediglich aussagen, wer Eigentümer ist, nicht warum und erst recht nicht auf Grund welchen schuldrechtlichen Kausalgeschäfts.