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Ihre Eintragungsfähigkeit ist gesetzlich nicht geregelt, jedoch allgemein anerkannt.[153] Zu nennen sind:
▪ | Klarstellungsvermerke: Sie kommen nur in Betracht, wenn das Recht wirksam im Grundbuch eingetragen ist und lediglich seine buchmäßige Verlautbarung mangels notwendiger oder wünschenswerter Klarheit unzureichend erscheint. Denn der Eintragungsvermerk ist vom Grundbuchamt so klar und eindeutig zu fassen, dass jedermann Art, Umfang, Inhalt und Rang der Eintragung aus dem Grundbuch erkennen kann. Erfüllt er diese Anforderungen nur unzulänglich, kann das Grundbuchamt (von Amts wegen) bestehende Zweifel, Unklarheiten, Ungenauigkeiten, Zweideutigkeiten durch einen entsprechenden Klarstellungsvermerk beheben, aber nicht die erfolgte Eintragung (ganz oder teilweise) inhaltlich verändern, berichtigen oder löschen. Die erstmalige Eintragung eines Klarstellungsvermerks oder seine Wiedereintragung kann beantragt oder mit Fassungsbeschwerde verlangt werden.[154] Ein Klarstellungsvermerk kommt beispielsweise nicht in Betracht, wo der Berechtigte einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch eindeutig durch Angabe einer Parzellennummer (aber falsch) bezeichnet ist.[155] Dagegen kann die falsche Schreibweise eines Grundschuldgläubigers durch Klarstellungsvermerk berichtigt werden, es kann aber nicht der versehentlich völlig falsch eingetragene Gläubiger durch den richtigen ersetzt werden, dies wäre ein Fall des § 53 Abs. 1 S. 1 GBO. Auch können die Beteiligten mit Hilfe der Fassungsbeschwerde und des Klarstellungsvermerks nicht lediglich eine bestimmte ihnen angenehme Formulierung der Grundbucheintragung erzwingen. |
▪ | Wirksamkeitsvermerke: Sie sind eine besondere Art von Vermerken mit lediglich deklaratorischer Bedeutung. Sie sind nach materiellem Recht nicht notwendig, aber in bestimmten Fällen empfehlenswert, z.B. um aus dem Grundbuch ersichtlich zu machen, dass ein eingetragenes Recht gegenüber einer Verfügungsbeschränkung oder gegenüber dem Nacherben wirksam ist (siehe hierzu § 45 GBO Rdn 12; § 46 GBO Rdn 12; § 51 GBO Rdn 19),[156] dass die Eintragung des Eigentumswechsels auf einer anderen (erneuten) Auflassung beruht,[157] dass sich das später bestellte Finanzierungsgrundpfandrecht gegen die für den Käufer bereits eingetragene Eigentumsvormerkung durchsetzt. Diese letztgenannte Funktion des Wirksamkeitsvermerks ist inzwischen allgemein anerkannt.[158] Der Vermerk stellt dann einen Ersatz für den in der Praxis üblichen Rangrücktritt der Vormerkung hinter vom Erwerber bestellte Grundpfandrechte dar. Eine relative Unwirksamkeit nach §§ 883 Abs. 2 mit § 888 BGB tritt dann nicht ein; die Frage der Rangfähigkeit der Vormerkung i.S.d. § 879 BGB ist eigentlich eine solche der vollen Wirksamkeit späterer Verfügungen.[159] Der Wirksamkeitsvermerk kann auch bezüglich einer Rückauflassungsvormerkung eingetragen werden.[160] Umstritten ist die Art der Eintragung (richtigerweise wird man entsprechend § 18 GBV sowohl bei der Vormerkung als auch dem Grundpfandrecht eine Eintragung vornehmen).[161] |
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