I. Wechselwirkungen des materiellen und formellen Rechts
1. Verwirklichungsfunktion des Verfahrensrechts
Rz. 31
Das Grundbuchverfahrensrecht dient der Verwirklichung des materiellen Rechts, indem es die notwendige Eintragung herbeiführt (siehe Rdn 10). Es hat daher eine dienende Funktion und muss sich dem materiellen Recht unterordnen, wo es mit diesem in Konflikt zu geraten droht. Es gilt ebenso wie für die ZPO oder die StPO: Die Verfahrensbestimmungen der Prozessordnungen sind Hilfsmittel für die Verwirklichung oder Wahrung von Rechten; dabei soll die Durchsetzung des materiellen Rechts so wenig wie möglich an Verfahrensfragen scheitern.
Rz. 32
Das bedeutet aber nicht, einer mehr oder minder konsequenten Subsidiarität oder gar immanenten Pflicht zur Missachtung des Grundbuchverfahrensrechts das Wort zu reden. Die Lösungen für Probleme sind weiterhin zunächst im Verfahrensrecht zu suchen. Dies gilt insbes. dort, wo das Verfahrensrecht an die Form einer Erklärung höhere Anforderungen stellt als das materielle Recht. Zwar bedarf die Einigung nach § 873 BGB grundsätzlich keiner bestimmten Form, die Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO bedarf aber selbstverständlich mindestens öffentlich-beglaubigter Form (§ 29 Abs. 1 S. 1 GBO). Auch kann ein schuldrechtlicher Vertrag nach den Regeln des BGB lediglich mündlich geschlossen werden. Wenn der Kläger im Zivilprozess das Zustandekommen aber nicht beweisen kann, weil der Vertragspartner dies bestreitet und kein Zeugenbeweis erbracht werden kann, wird er seine Klage aber dennoch verlieren. Auch hier zeigt sich, dass das Verfahrensrecht im Interesse der Rechtssicherheit formell höhere Anforderungen stellen darf als das materielle Recht. Das Verfahrensrecht darf gerade hinsichtlich seiner Formerfordernisse nicht beliebig missachtet werden, um einem vermeintlich höheren Ziel zum Erfolg zu verhelfen. Zum Tragen kommt das Verhältnis zum materiellen Recht in solchen Fällen, in denen das Verfahrensrecht schweigt oder in denen es für zwei Lösungswege offen ist. Dann muss derjenige Weg gegangen werden, der die Ziele und Wertungen des materiellen Rechts beachtet und ihnen zum Durchbruch verhilft. Zu nennen sind bspw. die Fragen, ob der Rechtserwerb nach § 878 BGB stattfinden kann, wenn der verlierende Teil den Antrag gestellt hat, oder ob das Grundbuchamt in Kenntnis der bestehenden Grundbuchunrichtigkeit einen Erwerb kraft öffentlichen Glaubens durch Vornahme der Eintragung ermöglichen darf.
2. Materielle Wirkungen von Grundbucherklärungen
Rz. 33
Verfahrensrechtliche Grundbucherklärungen können materielle Nebenwirkungen haben: Die Aushändigung der Eintragungsbewilligung bewirkt Bindung an die Einigung (§ 873 Abs. 2 Fall 4 BGB). Die Eintragungsbewilligung kann Grundbuchinhalt werden und dadurch am öffentlichen Glauben teilnehmen (sog. mittelbare Eintragung § 874 BGB, § 44 Abs. 2 GBO). Die Einreichung des Antrags beim Grundbuchamt beeinflusst die Wirksamkeit von Verfügungsbeschränkungen für die konkrete Verfügung (§ 878 BGB) und den Umfang des Schutzes durch den öffentlichen Glauben (§ 892 Abs. 2 BGB). Die durch § 17 GBO vorgeschriebene Reihenfolge der Erledigung von Eintragungsanträge nach dem Zeitpunkt des Antragseingangs entscheidet nach § 879 Abs. 1 BGB über den Rang dinglicher Rechte (vgl. auch § 45 Abs. 1, 2 GBO).
II. Trennung von materiellen und formellen Erklärungen
Rz. 34
Die getrennte Kodifizierung und die verschiedenen Denkweisen des materiellen und formellen Rechts führen auch im Liegenschaftsrecht zu einer getrennten rechtlichen Behandlung der Erklärungen des materiellen Grundstücks- und formellen Grundbuchrechts und der sonstigen materiellen Rechtsänderungs- und formellen Eintragungsvoraussetzungen. Vorschriften aus dem einen Rechtsgebiet können nicht unmittelbar auf das andere angewandt werden (siehe Rdn 36 ff.). Zwingende Vorschriften des materiellen Rechts sind von Ordnungsvorschriften des Verfahrensrechts, rechtsgeschäftliche Willenserklärungen von Verfahrenshandlungen, Einigung von Bewilligung zu unterscheiden.
Gleichwohl darf man nicht übersehen, dass die Erklärungen oftmals dieselbe Grundlage haben, also eine tatsächliche, Erklärung, die rechtlich, verschieden zu werten ist ("gemischtrechtlicher Doppeltatbestand", vgl. Rdn 43). Die Unterscheidung zwischen materiell-rechtlichen und formell-rechtlichen Erklärungen ist nicht lediglich anhand der Begriffe nachvollziehbar, denn derjenige Begriff, der typischerweise formell-rechtlich gewertet wird, nämlich die Bewilligung, ist nicht auf die Erklärung nach § 19 GBO beschränkt. So ist für die Vormerkung oder den Widerspruch die Bewilligung desjenigen erforderlich, dessen Recht vom zu sichernden schuldrechtlichen Anspruch (Vormerkung) oder vom Grundbuchberichtigungsanspruch (Widerspruch) betroffen wird (§§ 885 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 899 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB). Diese Bewilligung ist als rechtsgeschäftliche Willenserklärung Voraussetzung für die materiell-rechtliche Wirksamkeit der ...