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Gemäß § 800 Abs. 1 ZPO kann sich der Eigentümer in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aufgenommenen Urkunde eines deutschen Notars (§§ 8 ff., 14 Abs. 1 BeurkG)[164] in Ansehung der Ansprüche eines Grundpfandrechts[165] oder einer Reallast[166] der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen,[167] dass sie aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des mit dem Grundpfandrecht oder der Reallast belasteten Grundstücks (Miteigentumsanteils, Wohnungs- oder Teileigentums, Erbbaurechts) zulässig sein soll.[168] Die Unterwerfung bedarf der unmittelbaren Eintragung in das Grundbuch (§ 800 Abs. 1 S. 2 ZPO, siehe § 7 Einl. Rdn 78).[169] Das Grundbuchamt hat den Vermerk einzutragen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen vorliegen, aber keine weitergehende Prüfung vorzunehmen. Nur wenn die Unwirksamkeit der Unterwerfung zweifelsfrei feststeht, darf es die Eintragung ablehnen. Zweifelsfragen materiell-, vollstreckungs-, und beurkundungsrechtlicher Art sind nicht im Grundbuchverfahren zu entscheiden. Bei einer Veräußerung des Pfandobjekts ist eine erneute dingliche Unterwerfungserklärung durch den Erwerber zwar möglich,[170] aber nicht erforderlich; er haftet für den dinglichen Anspruch des Rechts als neuer Eigentümer. Die bereits erklärte Unterwerfungserklärung wirkt auch gegen ihn, er ist Rechtsnachfolger im Sinne des § 727 ZPO. Die Eintragung des Vermerks nach § 800 ZPO hat dabei keine große Bedeutung, sie ist insbesondere nicht Voraussetzung für die Haftung des Erwerbers als Rechtsnachfolger. Sie besagt auch nichts über die Wirksamkeit der Unterwerfungserklärung. Als prozessuales Nebenrecht teilt sie das rechtliche Schicksal des Grundpfandrechts, bei dem sie eingetragen ist, ohne dessen Inhalt zu ändern. Sie nimmt (anders als das Grundpfandrecht) weder an der Bestandsvermutung noch am öffentlichen Glauben des GB (§§ 891, 892 BGB) teil.[171] Die vollstreckungsrechtliche Bedeutung des § 800 ZPO ist gering. Sie besteht nur darin, dass § 800 Abs. 2 ZPO bei der Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger von der eigentlich nach § 750 Abs. 2 ZPO erforderlichen Zustellung des amtlichen Abdrucks des Grundbuchblattes zusammen mit der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Unterwerfungsurkunde mit Rechtsnachfolgeklausel (§ 727 ZPO) befreit.[172] De lege ferenda verlangt daher Wolfsteiner zu Recht die ersatzlose Streichung des § 800 ZPO.[173]

[164] BayObLG 1973, 213 = DNotZ 1974, 50 = Rpfleger 1973, 361.
[165] Zur Zulässigkeit der Unterwerfung hinsichtlich eines rangmäßig bestimmten Teilbetrages BGHZ 108, 372.
[166] Nach Neuregelung des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO durch die 2. Zwangsvollstreckungsnovelle v. 17.12.1997 (BGBl I 1997, 3039) ist persönliche Vollstreckungsunterwerfung hinsichtlich jedes einer vergleichsweisen Regelung zugänglichen Anspruchs möglich, damit auch die Leistungen aus einer Reallast betreffend; anders noch BayObLG DNotZ 1959, 402; zum Übergangsrecht Art. 3 Abs. 4 der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle.
[167] Der notariellen Beurkundung bedarf nur die Unterwerfungserklärung, nicht zwingend die Grundpfandrechtsbestellung selbst, BGHZ 73, 156 = DNotZ 1979, 342 = NJW 79 928 = Rpfleger 1979, 132; zum früheren Streitstand Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 2037.
[168] Siehe auch Bauer/Schaub/Krauß, AT D Rn 114 ff.; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 2035 ff.; Haegele, Rpfleger 1961, 137; Dieckmann, Rpfleger 1963, 267; Wolfsteiner, DNotZ 1968, 392; ders., DNotZ 1990, 531; Stöber, Rpfleger 1994, 393.
[169] Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 2049.
[170] Wolfsteiner, DNotZ 1968, 392.
[171] BGHZ 108, 372, 376 = DNotZ 1990, 586 m. Anm. Wolfsteiner, = NJW 1990, 258 = Rpfleger 1990, 16.
[172] BGH Rpfleger 1990, 16; Wolfsteiner, DNotZ 1988, 234; ders., DNotZ 1990, 531; zur Klauselerteilung gegen den Rechtsnachfolger eingehend Scheel, NotBZ 2000, 45, 146, 289 und NotBZ 2001, 248 und 286.
[173] MüKo-ZPO/Wolfsteiner, § 800 Rn 2.

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