I. Bedeutung der Eintragungsfähigkeit
Rz. 61
Das Grundbuchamt muss die Eintragungsfähigkeit eines Rechts oder eines Vermerks selbstständig prüfen, gleichgültig, ob eine Eintragung auf Antrag, auf Ersuchen nach § 38 GBO erfolgt oder von Amts wegen vorzunehmen ist. Es muss dabei in Zweifelsfällen seiner Auslegungs- und Umdeutungspflicht nachkommen (siehe § 2 Einl. Rdn 75 ff.). Die Prüfungspflicht ergibt sich auch aus § 53 Abs. 1 S. 2 GBO, wonach eine inhaltlich unzulässige Eintragung von Amts wegen gelöscht werden muss.
II. Voraussetzungen der Eintragungsfähigkeit
Rz. 62
Sachlich: Eintragungsfähig sind alle dinglichen Rechte, Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen und sonstigen Vermerke, deren Eintragung im Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben oder zugelassen ist. Eintragungsfähig ist eine Tatsache auch dann, wenn das Gesetz die Eintragung zwar nicht ausdrücklich regelt, an die Eintragung oder Nichteintragung aber eine Rechtswirkung materieller oder formeller Art knüpft. Das gilt insbes. für die Verfügungsbeeinträchtigungen, bei deren Nichteintragung gutgläubiger Erwerb nach § 892 Abs. 1 S. 2 BGB droht.
Persönlich: Als Berechtigter, Begünstigter oder Geschützter kann eingetragen werden, wer als natürliche oder juristische Person rechtsfähig ist oder wem das Gesetz die Befugnis verleiht, selbstständig am Rechtsverkehr teilzunehmen (§ 14 Abs. 2 BGB; siehe § 4 Einl. Rdn 42 ff.).
III. Kein Katalog der eintragungsfähigen Rechte
Rz. 63
Vorschriften zur Eintragungsfähigkeit finden sich überwiegend im materiellen Sachenrecht und verstreut in zahlreichen anderen Gesetzen, insbes. im öffentlichen Recht. § 84 Abs. 3 GBO und die §§ 4–23 GBV enthalten hierzu Hinweise.
IV. Eintragungsbedürftigkeit und Eintragungsfähigkeit
Rz. 64
Eintragungsbedürftig ist, was dem Buchungszwang deshalb unterliegt, weil das Gesetz die Rechtswirksamkeit von der Grundbucheintragung abhängig macht. Hier handelt es sich um die dinglichen Rechte, die nach § 873 Abs. 1 BGB nur durch Einigung und Eintragung entstehen und belastet sowie nach § 877 BGB inhaltlich verändert werden können, aber auch um andere Eintragungen, z.B. die Vormerkung (§ 883 Abs. 1 S. 1 BGB), den Widerspruch (§ 899 Abs. 1 BGB), die Zustellungserleichterung nach § 800 Abs. 2 ZPO (§ 800 Abs. 1 S. 2 ZPO). Die verdinglichten Regelungen aus einem Begleitschuldverhältnis des dinglichen Rechts sind mit der Bezugnahme nach § 44 Abs. 2 GBO über § 874 BGB mittelbarer Inhalt der Grundbucheintragung. Eintragungsbedürftig sind auch grundbuchverfahrensrechtlich relevante Vermerke wie die Vorlöschungsklausel nach § 23 Abs. 2 GBO (vgl. § 23 GBO Rdn 38).
Der Rechtshängigkeitsvermerk (siehe Rdn 90; § 22 GBO Rdn 69, 70) muss hier ebenfalls genannt werden, denn die subjektive Erstreckung der materiellen Rechtskraft entgegen dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs (vgl. § 325 Abs. 2 ZPO) tritt nur nach einer Eintragung uneingeschränkt ein. Bei Beschränkungen des öffentlichen Rechts, beispielsweise im Umlegungsverfahren, regeln besondere Vorschriften die Eintragung entsprechender Vermerke (beispielsweise Umlegungsverfahren §§ 45, 51, 54 Abs. 1 S. 2 BauGB; Verfügungsbeschränkung nach Bundesversorgungsgesetz, § 75 Abs. 1 S. 2 und 3 BVersG; Verfügungsbeschränkung nach Ausgleichsleistungsgesetz und Flächenerwerbsverordnung in den neuen Bundesländern nach § 3 Abs. 10 S. 1 AusglLeistG mit § 13 Abs. 1 und 3 FlErwVO). Im Flurbereinigungsverfahren besteht dagegen keine Verfügungsbeeinträchtigung, die Eintragung eines entsprechenden Vermerks in das Grundbuch sieht das Gesetz daher nicht vor, es wird gleichwohl vertreten, dass ein solcher einzutragen sei.
Rz. 65
Eintragungsfähig kann auch sein, was nicht eintragungsbedürftig ist und nicht eine der drei materiellen Hauptwirkungen der Grundbucheintragung bewirkt, z.B. ausnahmsweise trotz § 54 GBO eintragbare öffentliche Lasten, wie die im Umlegungsverfahren festgesetzte Geldleistung, § 64 Abs. 3, 6 BauGB oder der Enteignungsvermerk nach § 108 Abs. 6 BauGB.
Auch der Wirksamkeitsvermerk (dazu Rdn 85) bei Eintragung eines Rechts gegenüber einer Vormerkung hinsichtlich § 883 Abs. 2 BGB gehört hierher, denn das Ausbleiben der relativen Unwirksamkeit ist unabhängig von der Eintragung und ein Zessionar des gesicherten Anspruchs kann sich zum Bestand und Umfang des der Vormerkung gegenüber wirksamen Rechts nie auf den Grundbuchstand berufen.