I. Dingliche Rechte, Grundsatz der Geschlossenheit
Rz. 76
Im Sachenrecht herrscht im Gegensatz zum Schuldrecht keine inhaltliche Vertragsfreiheit. Zahl und Art der dinglichen Rechte sind im Gesetz erschöpfend bestimmt, ihr Inhalt zwingend vorgeschrieben und jedes dingliche Recht in seinen Merkmalen von jedem anderen dinglichen Recht abgegrenzt (numerus clausus der Sachenrechte). Es gibt dingliche Rechte mit einem gesetzlich gebotenen Mindestinhalt und einem vom Gesetz abgesteckten Rahmen, der dinglichen oder verdinglichten Vereinbarungen und vertraglichen Verfügungsbeschränkungen zugänglich ist.
Rz. 77
Die gegen das Wesen des bestellten dinglichen Rechts verstoßenden Vereinbarungen sind nichtig, ggf. auch das gesamte Recht (§ 139 BGB). Auf schuldrechtlicher Ebene gelten solche Schranken natürlich nicht, freilich mit der Folge, dass Sonderrechtsnachfolger nicht gebunden sind (anders bei den verdinglichten Begleitschuldverhältnissen). Die Typengrenzen der einzelnen Rechte müssen gewahrt bleiben. Das lässt sich gut veranschaulichen zwischen den beschränkten Dienstbarkeiten (Grunddienstbarkeit, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten) und dem Nießbrauch sowie zwischen den Dienstbarkeiten überhaupt und der Reallast: Mittels einer beschränkten Dienstbarkeit kann auch die Nutzung (eine der drei Inhaltsmöglichkeiten nach § 1018 Fall 1 BGB) in mehreren Beziehungen gestattet werden, und nach § 1030 Abs. 2 BGB können von der umfassenden Nutzungsmöglichkeit eines Nießbrauchs einzelne herausgenommen werden. Das darf aber nie so weit gehen, dass durch die beschränkte Dienstbarkeit eine nahezu vollständige Nutzung möglich ist oder dass sich der Nießbrauch nur noch auf einzelne Nutzungsmöglichkeiten beschränkt. Dienstbarkeiten sind auf Seiten des Verpflichteten passive Rechte, während eine Reallast zu Leistungen verpflichtet. Alles, was also über § 1021 BGB hinausgeht, muss als Reallast eingetragen werden. Auch von der anderen Seite her betrachtet, bedarf es beim Nießbrauch der Wahrung der begriffswesentlichen Grenze zum Eigentum. Anders formuliert: Der typische Charakter des jeweiligen Rechts muss erhalten sein. Also kann es z.B. kein unveräußerliches oder unvererbliches Erbbaurecht geben (vgl. § 1 ErbbauRG).
Rz. 78
Die Eintragungsfähigkeit der einzelnen dinglichen Rechte und ihres Inhalts richtet sich nach den für sie maßgeblichen sachenrechtlichen Vorschriften des materiellen Rechts, die im BGB, im ErbbauRG, dem WEG, anderen Bundesgesetzen, durch Art. 55 ff. EGBGB vorbehaltenem Landesrecht und Sondervorschriften (z.B. § 49 GBO) geregelt sind.
II. Vormerkungen
Rz. 79
Ihre Eintragungsfähigkeit und Rechtsnatur richtet sich nach unterschiedlichen Vorschriften:
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Vormerkungen zur Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs auf eine dingliche Rechtsänderung nach § 883 Abs. 1 BGB (siehe § 6 Einl. Rdn 14 ff.), |
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hypothekenrechtliche Löschungsvormerkungen nach § 1179 BGB (siehe § 7 Einl. Rdn 69 ff.), |
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Vormerkungen aufgrund öffentlichen Rechts nach der jeweiligen Norm, z.B. gem. § 28 Abs. 2 S. 3 Hs. 1 BauGB im Verfahren über das gesetzliche Vorkaufsrecht (Eintragung auf Ersuchen der Gemeinde, siehe auch § 6 Einl. Rdn 232 ff.) und |
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verfahrensrechtliche Vormerkungen (Schutzvermerk auf grundbuchmäßige Erledigung) nach § 18 Abs. 2 S. 1 und § 76 Abs. 1 GBO (vgl. hierzu § 18 GBO Rdn 103 ff., § 76 GBO Rdn 10 ff.). |
Die ersten drei genannten Vormerkungen sind echte Vormerkungen mit den Wirkungen nach §§ 883 Abs. 2, 888 BGB. Der Schutzvermerk nach §§ 18 Abs. 2, 76 Abs. 1 GBO hat diese Wirkungen nicht.
III. Widersprüche
Rz. 80
Eintragungsfähigkeit und Rechtsnatur beruhen auf verschiedenen Vorschriften im BGB, in der GBO und im öffentlichen Recht. Folgende sind zu nennen:
Die beiden letztgenannten Widersprüche sind keine echten Widersprüche mit dem Zweck der Sicherung des außerbuchlichen Rechtsbestandes.
IV. Verfügungsbeeinträchtigungen
Rz. 81
Verfügungsbeeinträchtigungen sind eintragungsfähig, wenn
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das Gesetz die Eintra... |