1. Abbildung dinglicher Rechte
Rz. 9
Das Grundbuch bildet die privaten dinglichen Rechte an Grundstücken ab. Es soll über diese Rechtsverhältnisse möglichst erschöpfend und zuverlässig Auskunft geben. Das Grundbuch ist die Rechtsgrundlage für den Verkehr mit Grundstücken, Wohnungseigentum, Erbbaurechten oder selbstständigem Gebäudeeigentum (Art. 231 § 5 und Art. 233 § 4 EGBGB) und für die Beziehungen zwischen dem Eigentümer und den dinglichen Berechtigten, insbes. Grundpfandrechtsgläubigern.
2. Die drei Hauptwirkungen der Grundbucheintragung
Rz. 10
Eine Grundbucheintragung beinhaltet drei Hauptwirkungen:
Der Buchungszwang des § 873 BGB hat dabei als notwendige Folge die Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs und seinen öffentlichen Glauben. Sie gewährleisten im Grundstücksrecht die Sicherheit des Rechtsverkehrs.
Der Buchungszwangs und die Richtigkeitsvermutung dienen dem rechtsgeschäftlichen Rechtsverkehr. Es ist daher Sache der Beteiligten selbst, die Richtigkeit des Grundbuchs zu gewährleisten. Das Grundbuchamt greift nicht etwa von Amts wegen ein, wenn eine Grundbuchunrichtigkeit vorliegt; eine berichtigende Eintragung erfolgt nicht von Amts wegen. Im Falle des sog. Grundbuchberichtigungszwangs nach §§ 82 ff. GBO etwa hat das Grundbuchamt die Beteiligten zur entsprechenden Grundbuchberichtigung anzuhalten, die Grundbuchberichtigung von Amts wegen ist seltenster Ausnahmefall (eingehend § 82a GBO Rdn 2 ff.). Selbst in dem Falle, bei welchem die Grundbuchunrichtigkeit auf einer Rechtsverletzung des Grundbuchamts beruht, wird eine entsprechende Eintragung nicht von Amts wegen rückgängig gemacht. Zur Verhinderung gutgläubigen Erwerbs und zur Vermeidung von Amtshaftungsansprüchen ist lediglich die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO geboten (siehe § 53 GBO Rdn 24 ff.).
3. Warn- und Schutzfunktion
Rz. 11
Die Warn- und Schutzfunktion als weitere Aufgabe des Grundbuchs ist seit dem Vordringen öffentlich-rechtlicher Beschränkungen des Grundstücksrechts und insbes. der Grundstücksnutzung nur lückenhaft ausgeprägt. Je mehr das öffentliche Recht in den privaten Grundstücksverkehr eingreift, desto dringender wird zur Verhinderung einer mit rechtsstaatlichen Grundsätzen (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht in Einklang stehenden Unsicherheit im Grundstücksverkehr eine befriedigende Lösung des Problems, ob und wie das Grundbuch eine zusätzliche Warn- und Schutzfunktion gegenüber den Staatsbürgern übernehmen kann und muss. Das Grundbuch wäre aber überfordert, wenn es auch Auskunft über sämtliche öffentlichen Rechte, Lasten und Beschränkungen geben müsste oder wenn man an die Grundbucheintragung eine Vermutung oder Fiktion der Richtigkeit oder der Vollständigkeit von Rechtsverhältnissen öffentlichen Rechts knüpfen wollte. Gerade durch die landesrechtlich geregelte Baulast mit ihrer inhaltlichen Nähe zur Dienstbarkeit und ihrer Eintragung im Baulastenverzeichnis der örtlichen Verwaltungsbehörde wird dies deutlich (siehe hierzu auch § 6 Einl. Rdn 170 ff.). Weitere praktische Fälle sind die Verfügungsbeeinträchtigungen und sog. Veränderungssperren im Flurneuordnungsverfahren oder Sanierungsverfahren (§ 144 BauGB).