1. Grundsatz
Rz. 27
Die Eintragung in das Grundbuch hat folgende Bedeutungen:
▪ |
Sie ist Publizitätsakt, der das vorgenommene Rechtsgeschäft vollendet (§§ 873 Abs. 1, 875 Abs. 1, 877 BGB), vergleichbar dem Besitzwechsel nach § 929 S. 1 BGB bei beweglichen Sachen, |
▪ |
Sie schafft die Basis der gesetzlichen Vermutung des § 891 BGB, vergleichbar dem Besitz (bzw. der Besitzverschaffungsmacht) bei beweglichen Gegenständen, und |
▪ |
sie ist Grundlage des Schutzes durch den öffentlichen Glauben des Grundbuchs nach den §§ 892, 893 BGB bei Verfügungen über eingetragene Rechte und bei Leistungen an den Eingetragenen. |
2. Tatbestands- und Rechtsscheinwirkung
Rz. 28
Eintragungen in das Grundbuch haben eine Tatbestands- (§§ 873 Abs. 1, 875 Abs. 1, 877 BGB) und Rechtsscheinwirkung (§§ 891–893 BGB), grundsätzlich aber keine materielle Rechtskraftwirkung (siehe § 2 Einl. Rdn 106 ff.); Eintragungen bewirken die Rechtsänderung nur, wenn die übrigen materiell-rechtlichen Voraussetzungen (Einigung, Aufhebungserklärung) vorliegen.
3. Rechtsändernde und berichtigende Eintragungen
Rz. 29
Die Unterscheidung zwischen rechtsändernden und berichtigenden Eintragungen ist für die Frage relevant, ob das Grundbuch durch die Eintragung richtig oder unrichtig geworden ist. Zwar ist dies im Hinblick auf die Bewilligung selbst nicht relevant, denn eine Rechtsänderung kann auch aufgrund einer Berichtigungsbewilligung herbeigeführt werden, wie auch das Grundbuch berichtigt werden kann aufgrund einer Bewilligung, die eine Rechtsänderung intendierte. Von Bedeutung ist hier der Wortlaut des Eintragungsvermerks: Lässt er allein auf eine Berichtigung schließen, tritt keine Rechtsänderung ein, auch wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen im Übrigen (§§ 873 Abs. 1, 875 Abs. 1, 877 BGB) gegeben sind (siehe § 22 GBO Rdn 8). Sollte laut des Eintragungsvermerks unzweifelhaft eine konstitutive Eintragung vorgenommen werden, ist keine wirksame Berichtigung anzunehmen. Auf diese Weise kann auch die Art der Bewilligung (Änderungs- oder Berichtigungsbewilligung) eine Rolle spielen, da das Grundbuchamt diejenige Art Eintragung vornehmen will, die mit der Bewilligung beabsichtigt wird. Bei der Löschung eines Rechts aufgrund Bewilligung soll stets genügen, wenn in der Bewilligung die Löschung gestattet wird, weil es einerlei sei, ob das Recht tatsächlich bereits erloschen sei oder infolge der Eintragung des Löschungsvermerks aufgrund einer Löschungsbewilligung erlöschen soll. Aus dem Wortlaut des Eintragungsvermerks "Gelöscht am …" ist hier im Übrigen nichts herleitbar. Dem kann so pauschal aber nicht zugestimmt werden: Für das Erlöschen eines Rechts ist nicht eine Löschungsbewilligung, sondern eine Aufgabeerklärung notwendig (§ 875 Abs. 1 S. 1 BGB). In einer Löschungsbewilligung in Form der Änderungsbewilligung liegt natürlich auch die notwendige materiell-rechtliche Erklärung. Konzediert der Berechtigte dagegen lediglich das Nichtbestehen seines Rechts in einer Berichtigungsbewilligung, so mag es sich zwar oft genauso verhalten, allein es ist nicht zwingend, dass er damit auch das Recht aufgibt, wenn ihm gar nicht bewusst ist, dass mit seiner Erklärung diese Rechtsfolge verbunden ist. Instruktiv ist hierzu ein Fall des BayObLG, bei welchem der Insolvenzverwalter die Löschung einer von der Rückschlagsperre des § 88 InsO betroffenen Sicherungshypothek nach §§ 866, 867 ZPO beantragt und bewilligt hatte und das BayObLG annahm, die Sicherungshypothek sei analog § 868 ZPO zur Eigentümergrundschuld geworden. Es hatte dabei in seiner Begründung ausgeführt, der Insolvenzverwalter sei sich wohl nicht bewusst gewesen, dass er mit seiner Erkl...