Rz. 64
Eintragungsbedürftig ist, was dem Buchungszwang deshalb unterliegt, weil das Gesetz die Rechtswirksamkeit von der Grundbucheintragung abhängig macht. Hier handelt es sich um die dinglichen Rechte, die nach § 873 Abs. 1 BGB nur durch Einigung und Eintragung entstehen und belastet sowie nach § 877 BGB inhaltlich verändert werden können, aber auch um andere Eintragungen, z.B. die Vormerkung (§ 883 Abs. 1 S. 1 BGB), den Widerspruch (§ 899 Abs. 1 BGB), die Zustellungserleichterung nach § 800 Abs. 2 ZPO (§ 800 Abs. 1 S. 2 ZPO). Die verdinglichten Regelungen aus einem Begleitschuldverhältnis des dinglichen Rechts sind mit der Bezugnahme nach § 44 Abs. 2 GBO über § 874 BGB mittelbarer Inhalt der Grundbucheintragung. Eintragungsbedürftig sind auch grundbuchverfahrensrechtlich relevante Vermerke wie die Vorlöschungsklausel nach § 23 Abs. 2 GBO (vgl. § 23 GBO Rdn 38).
Der Rechtshängigkeitsvermerk (siehe Rdn 90; § 22 GBO Rdn 69, 70) muss hier ebenfalls genannt werden, denn die subjektive Erstreckung der materiellen Rechtskraft entgegen dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs (vgl. § 325 Abs. 2 ZPO) tritt nur nach einer Eintragung uneingeschränkt ein. Bei Beschränkungen des öffentlichen Rechts, beispielsweise im Umlegungsverfahren, regeln besondere Vorschriften die Eintragung entsprechender Vermerke (beispielsweise Umlegungsverfahren §§ 45, 51, 54 Abs. 1 S. 2 BauGB; Verfügungsbeschränkung nach Bundesversorgungsgesetz, § 75 Abs. 1 S. 2 und 3 BVersG; Verfügungsbeschränkung nach Ausgleichsleistungsgesetz und Flächenerwerbsverordnung in den neuen Bundesländern nach § 3 Abs. 10 S. 1 AusglLeistG mit § 13 Abs. 1 und 3 FlErwVO). Im Flurbereinigungsverfahren besteht dagegen keine Verfügungsbeeinträchtigung, die Eintragung eines entsprechenden Vermerks in das Grundbuch sieht das Gesetz daher nicht vor, es wird gleichwohl vertreten, dass ein solcher einzutragen sei.
Rz. 65
Eintragungsfähig kann auch sein, was nicht eintragungsbedürftig ist und nicht eine der drei materiellen Hauptwirkungen der Grundbucheintragung bewirkt, z.B. ausnahmsweise trotz § 54 GBO eintragbare öffentliche Lasten, wie die im Umlegungsverfahren festgesetzte Geldleistung, § 64 Abs. 3, 6 BauGB oder der Enteignungsvermerk nach § 108 Abs. 6 BauGB.
Auch der Wirksamkeitsvermerk (dazu Rdn 85) bei Eintragung eines Rechts gegenüber einer Vormerkung hinsichtlich § 883 Abs. 2 BGB gehört hierher, denn das Ausbleiben der relativen Unwirksamkeit ist unabhängig von der Eintragung und ein Zessionar des gesicherten Anspruchs kann sich zum Bestand und Umfang des der Vormerkung gegenüber wirksamen Rechts nie auf den Grundbuchstand berufen.