1. Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Eintragung
Rz. 66
Eine wirksame Eintragung im Rechtssinne liegt nur vor, wenn die Erfordernisse des § 44 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 oder S. 3 GBO erfüllt sind (siehe hierzu auch § 44 GBO Rdn 14), beim elektronischen Grundbuch muss nach § 129 Abs. 1 S. 1 GBO die Aufnahme in den Datenspeicher in wiedergabefähiger Form erfolgt sein. Unwirksam können Eintragungen ferner wegen eines dem Eintragungsakt oder -inhalt anhaftenden schwerwiegenden Mangels sein. Sie unterliegen der Amtslöschung, weil sie keine Eintragungen im Rechtssinn sind (siehe Rdn 57 ff.). Auch hier ist der zugrunde liegende Antrag noch nicht erledigt, und bezüglich weiterer Anträge ist § 17 GBO zu beachten.
2. Fehlerhafte Eintragungen
Rz. 67
Fehlerhaft sind Eintragungen, die unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen werden (siehe hierzu § 53 GBO Rdn 15 ff.). Der Fehler kann sich auf die Eintragungstätigkeit des Grundbuchamts beschränken oder auf den Eintragungsinhalt auswirken und unterschiedliche Folgen materiell- und verfahrensrechtlicher Art auslösen (vgl. Rdn 58 ff.).
3. Verfahrens- oder Zuständigkeitsverstöße
Rz. 68
Verfahrens- oder Zuständigkeitsverstöße des Grundbuchamts haben grundsätzlich keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Grundbuchinhalts. Es tritt auch keine Grundbuchunrichtigkeit ein, solange nur die Eintragung durch die dingliche Einigung gedeckt wird (zu Einzelheiten vgl. auch § 22 GBO Rdn 26). Das gilt auch, wenn sich die Eintragung inhaltlich vom Antrag und der Bewilligung unterscheidet, denn dann sind gleichfalls nur Sollvorschriften des Verfahrensrechts verletzt.
4. Überflüssige Inhalte
Rz. 69
Überflüssige Inhalte, insbesondere Wiederholung gesetzlicher Regelungen, sind wegen der Gefährdung der Übersichtlichkeit des Grundbuchs unzulässig und tunlichst zu vermeiden. Dies hindert nicht die Zulässigkeit eines Klarstellungsvermerks (siehe dazu auch Rdn 85), sei es in der Grundbucheintragung selbst, sei es in der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung, wenn die Fassung der Eintragung bzw. der Bewilligung ohne diesen Vermerk Umfang und Inhalt des Rechts nicht in einer Weise verlautbart, die Zweifel ausschließt. Ein Klarstellungsvermerk ist aber dort nicht zulässig, wo eine an sich unzulässige Eintragung zu einer wirksamen gemacht werden soll. Eine inhaltlich unzulässige Eintragung ist keine Eintragung und deshalb von Amts wegen zu löschen (§ 53 Abs. 1 S. 2 GBO). Problematisch ist dies oft bei mangelhafter Eintragung eines schlagwortartigen Inhalts eines Rechts in Abteilung II des Grundbuchs. Eine Eintragung wird auch nicht durch einen unzulässigen Zusatz insgesamt inhaltlich unzulässig. Aus der anerkannten Möglichkeit für das Grundbuchamt, Klarstellungsvermerke einzutragen, der Beseitigungskompetenz für gegenstandslose Eintragungen im Verfahren nach den §§ 84 ff. GBO und dem Rechtsgedanken der Regelung des § 9 Abs. 2 GBO wird man annehmen dürfen, dass das Grundbuchamt überflüssige Inhalte von Amts wegen löschen kann (vgl. Rdn 57).