Rz. 229
Art. 231 § 5 und Art. 233 § 3 Abs. 2 EGBGB enthielten zunächst nur einen Bestandsschutz[938] für beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken im Beitrittsgebiet und damit auch für das selbstständige Gebäudeeigentum. Nach Art. 233 § 4 EGBGB sind auf das Gebäudeeigentum kraft dinglichen Nutzungsrechts die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften entsprechend anzuwenden,[939] das nutzungsrechtslose Gebäudeeigentum nach § 27 LPGG schien dagegen vom Gesetzgeber zunächst vergessen worden zu sein, gleichwohl galt der Bestandsschutz des Art. 231 § 5 EGBGB auch hierfür, das nutzungsrechtslose Gebäudeeigentum wird nun durch Art. 233 § 2b EGBGB geregelt. Für das Gebäudeeigentum nach § 459 ZGB gilt Art. 233 § 8 EGBGB.
Durch das RegVBG wurden die Regelungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch dahin ergänzt, dass für jede Art des Gebäudeeigentums ein Grundbuch anzulegen ist (Art. 233 § 2b Abs. 2 S. 1, § 2c Abs. 1 EGBGB) und das dingliche Nutzungsrecht oder das Bestehen des nutzungsrechtslosen Gebäudeeigentums wie eine Belastung in das Grundbuch des betroffenen Grundstücks einzutragen ist (Art. 233 § 2b Abs. 2 S. 3, § 2c Abs. 1 S. 2, § 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB). Das Gebäudeeigentum ist erst bei Erfüllung dieser beiden Voraussetzungen auch im Hinblick auf § 892 BGB voll verkehrsfähig (Art. 233 § 2c Abs. 3, § 4 Abs. 1 S. 3 EGBGB).[940] Nicht im Grundbuch des betroffenes Grundstücks eingetragenes Gebäudeeigentum erlischt durch gutgläubigen Erwerb des Grundstücks nach Ablauf des 31.12.2000 gem. Art. 231 § 5 Abs. 3 EGBGB, das Gebäude wird dann wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, der Gebäudeeigentümer hat Anspruch auf Wertersatz in Höhe des Wertes seines Gebäudeeigentums im Zeitpunkt des Erlöschens (Art. 231 § 5 Abs. 3 S. 2 EGBGB).
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