Rz. 129
Notarielle Beurkundung (§ 311b BGB) ist notwendig, wenn die Verpflichtung gerichtet ist auf Einräumung, Erwerb oder Aufhebung von Sondereigentum (§ 4 Abs. 3 WEG);[590] Übertragung des ganzen WE-Rechtes oder eines Bruchteilsanteils;[591] Übertragung eines Miteigentumsanteils ohne Sondereigentum und Übertragung des Sondereigentums an einem Raum ohne Änderung des Miteigentumsanteils, weil hier echtes Eigentum übertragen wird; Übereignung einer unbebauten Fläche mit Aufhebung des Sondereigentums;[592] Änderung der Vereinbarungen über den Gegenstand des Gemeinschafts- oder Sondereigentums.
Keine Beurkundungspflicht besteht bei Verpflichtungsgeschäften zu einer Änderung der im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsregelungen i.S.d. § 10 Abs. 3 WEG.[593]
Rz. 130
Der Kaufvertrag über ein Grundstück mit einem vom Verkäufer (Bauträger) zu erstellenden Gebäude oder WE ist ein gemischter Kauf-Werkvertrag,[594] der als Gesamtheit beurkundungspflichtig ist[595] einschließlich der Baubeschreibung.[596]
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