Rz. 223
Erlischt das Erbbaurecht durch Zeitablauf, ist das Grundbuch bezüglich des Erbbaurechts unrichtig (§ 894 BGB). Die Löschung erfolgt nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag (§ 22 GBO) und nur unter Beachtung des § 24 GBO (im Einzelnen vgl. § 24 GBO Rdn 11).[907] Eine Aufhebung bedarf der Zustimmung der am Erbbaurecht dinglich Berechtigten nicht, wenn deren Rechte nach Aufhebung am Grundstück weiter bestehen.[908] Umstritten ist die Frage, ob für das Erbbaurecht begründete subjektiv dingliche Rechte für das Erbbaurechtsgrundstück weiterbestehen;[909] dies ist zu bejahen.[910] Mit dem Erlöschen des Erbbaurechts werden für den jeweiligen Erbbauberechtigten bestellte Grunddienstbarkeiten mit dem Inhalt von Wege- und Leitungsrechten Bestandteile des Erbbaugrundstücks.[911]
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