Rz. 16
Zwischen Wohnungs- und Teileigentum (§ 1 Abs. 2, §§ 3, 6 WEG) besteht in der sachenrechtlichen Behandlung kein Unterschied. Ob Räume als WE oder als TE zu nutzen sind, hängt technisch von der baulichen Ausgestaltung ab, rechtlich ist die Zuordnung bei Begründung nach § 3 oder § 8 WEG maßgebend.[40] Die Bezeichnung im Aufteilungsplan gibt in der Regel vor, ob WE oder TE vorliegt; sie ist für das Grundbuchamt bei der Eintragung aber nicht verbindlich, es hat selbstständig festzustellen, ob WE oder TE vorliegt.[41] Da das Grundbuchamt aber keine Amtsermittlung vornimmt und erst Recht das Objekt nicht besichtigt, wird es regelmäßig von der Zuordnung im Aufteilungsplan ausgehen. Entsprechend dieser Zuordnung kann seitens der Miteigentümer auch verlangt werden, dass die Räume als Wohnung oder auch nicht zu Wohnzwecken genutzt werden (zum Begriff der "Wohnung" vgl. Rdn 33 ff.).[42]
Eine Umwandlung von WE in TE oder umgekehrt ist damit nicht lediglich Sache des einzelnen Eigentümers, sondern sachenrechtlich eine Angelegenheit der Gemeinschaft der Eigentümer (dazu Rdn 59, 74).[43] Sie müssen durch einstimmige Vereinbarung eine Änderung der Zweckbestimmung vornehmen.[44] Im Einzelfall kann aus der Pflicht zur gegenseitigen Treue ein Zustimmungsanspruch bestehen (§ 10 Abs. 2 WEG).[45] Eine Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger oder sonst dinglich Berechtigter ist nicht erforderlich.[46] Die Gemeinschaftsordnung kann im Rahmen einer Öffnungsklausel Regelungen zur Umwandlung von WE in TE enthalten und sogar den Verwalter zu entsprechenden Erklärungen ermächtigen.[47] Keine Umwandlung im sachenrechtlichen Sinne liegt bei bloßer Nutzungsänderung einzelner Räume vor, wenn etwa innerhalb einer Wohnung ein bisheriges Kinderzimmer zum Home-Office gemacht wird.[48]
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