Rz. 26
Wohnungseigentum unterscheidet sich von sonstigen Eigentumsformen:
▪ | Das Miteigentum mit Vereinbarungen nach § 1010 BGB ist gewöhnliches Miteigentum (§ 1008 BGB) mit verdinglichten schuldrechtlichen Vereinbarungen über Verwaltung und Benutzung, aber ohne Raumeigentum (siehe § 4 Einl. Rdn 22 ff.). Der durch § 1010 BGB als dingliche Vereinbarung mögliche Ausschluss des Aufhebungsanspruchs ist bei WE bereits durch § 11 WEG gesetzlich zwingend. |
▪ | Das Gesamthandseigentum hat gesamthänderische Bindungen der Eigentümer zur Folge (siehe § 4 Einl. Rdn 31 ff.); WE ist als Miteigentum nach Bruchteilen selbstständig (§ 741 BGB). Selbstverständlich können mehrere Personen in Gesamthandsgemeinschaft Eigentümer von WE sein. |
▪ | Das Erbbaurecht ist ein beschränktes dingliches Recht auf bauliche Nutzung eines fremden Grundstücks, das als grundstücksgleiches Recht wie ein Grundstück veräußert und belastet werden kann (siehe Rdn 150 ff.). |
▪ | Das Wohnungserbbaurecht ist ein besonders ausgestaltetes Erbbaurecht, bei welchem das Bauwerk seinerseits in WE und TE aufgeteilt ist; es ist als solches kein selbstständiges Eigentum, eigentumsfähig ist das jeweilige WE oder TE des aufgeteilten Erbbaurechts (siehe Rdn 214 ff.). |
▪ | Sondernutzungsrechte, die durch die Gemeinschaftsordnung als Gebrauchsregelungen bestimmt oder durch die WE-Eigentümer vereinbart werden, sind keine dinglichen Rechte, sondern durch Grundbucheintragung verdinglichte Vereinbarungen der WEer über den ausschließlichen Gebrauch bestimmter Teile des gemeinschaftlichen Eigentums, insbes. Garten oder Pkw-Stellplätze (vgl. Rdn 110 ff.). |
▪ | Die Wohnbesitzberechtigung[91] war als Eigennutzung ihrer zur späteren Überführung in WE vorgesehenen Wohnung eine Beteiligung an einem aus ihren Beiträgen gebildeten Treuhandvermögen.[92] Die Wohnbesitzberechtigung wurde mit Gesetz v. 11.7.1985 (BGBl I 1985, 1277) ersatzlos aufgehoben. |
▪ | Das Stockwerkseigentum gibt es landesrechtlich noch z.B. in Baden-Württemberg[93] oder nach Rheinischem Code civil Art. 553 und 664 (siehe Rdn 10).[94] |
▪ | Das Gebäudeeigentum im Beitrittsgebiet (siehe Rdn 227 ff.) ist echtes Grundstückseigentum; daran ist WE aber nicht begründbar.[95] |
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