Rz. 172
Bei Bestellung eines Erbbaurechts müssen dingliche Einigung und Grundbucheintrag mindestens die ungefähre Beschaffenheit des Bauwerks oder der zulässigen mehreren Bauwerke bezeichnen. Der Begriff "Bauwerk" umfasst nicht nur Gebäude, sondern jede unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in fester Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache; jede baurechtlich zulässige Art von Bauwerken genügt. Mindestens die ungefähre Beschaffenheit des Bauwerkes oder der mehreren Bauwerke muss angegeben sein. Z.B. Brücken, Seilbahnen, Leitungsmasten, Keller, unterirdische Tankanlagen, Gleisanlagen, Gastank, Tankstelle oder "jede zulässige Art von Bauwerken". Zerschlägt sich später die Möglichkeit der Bebauung, so berührt dies die Wirksamkeit der Bestellung nicht. Auch das "Haben" eines landwirtschaftlichen Betriebes, wenn im Vordergrund der Bestellung die Bewirtschaftung und Erhaltung vorhandener oder zu errichtender Wohn- und Wirtschaftsgebäude steht und die nicht überbauten Flächen als Nutzungsfläche i.S.d. § 1 Abs. 2 ErbbauRG anzusehen sind, genügt oder eine Golfanlage. Kein Bauwerk im Sinne des ErbbauRG sind: Lose angelegte Rohrleitungen; nicht fest verankerte Maschinen, Sportplatz als solcher; Bauwerk aber z.B. mit Zuschauertribünen oder Wirtschaftsgebäude, Tennisplatz mit Kindergarten. Der Begriff des Bauwerkes ist großzügig auszulegen; jedoch darf z.B. nicht durch ein kleines Gebäude (Garage) im Verhältnis zum großen Grundstück eine unzulässige Erbpacht herbeigeführt werden. Besteht bereits bei der Bestellung ein öffentlich-rechtliches Bebauungsverbot, so entsteht das Erbbaurecht wirksam nicht.
Rz. 173
Die Art des Bauwerkes muss im Vertrag festgelegt sein; nicht ausreichend, dass Gebäude als Mietwohnungen oder als Eigenheime errichtet werden dürfen; zulässig aber, dass Gebäude aller Art in Übereinstimmung mit dem zu erstellenden Bebauungsplan errichtet werden dürfen. Notwendig, aber auch genügend sind zusätzliche Angaben, wie viele Gebäude auf den einzelnen Grundstücken errichtet werden und welcher Art diese Gebäude sein sollen. Vereinbarungen über die Zahl der Stockwerke und die Höchstgrenze der zu bebauenden Grundstücksflächen sind zwar zweckmäßig, um spätere Streitigkeiten auszuschließen, aber nicht erforderlich. Die Angabe "Einfamilienhaus", oder "Reihenhaus" muss vielmehr genügen. Auch wenn nur von einem "Bauwerk" die Rede ist, können die näheren Umstände im Zeitpunkt der Eintragung den sicheren Schluss auf ein hinreichend bezeichnetes Recht zulassen, etwa ein "Wohngebäude" zu haben.