Rz. 15
Das WEG fügt sich seiner Struktur nach folgenden Überlegungen in das Sachen-, Schuld- und Grundbuchrecht ein:[36]
▪ | Sachenrechtlich: WE ist echtes Eigentum bürgerlichen Rechts in Form einer rechtlichen Verbindung von Miteigentum am Grundstück und Gebäude (§ 1008 BGB) mit Sondereigentum an bestimmten Räumen (§ 1 Abs. 2 und 3 WEG). Es ist damit echtes Grundstückseigentum und nicht lediglich grundstücksgleiches Recht.[37] |
▪ | Schuldrechtlich: Das Rechtsverhältnis der WEer untereinander ist auf der Grundlage der §§ 9a ff. WEG durch eine wie ein Statut verbindliche Gemeinschaftsordnung geregelt, die neben gesetzlichen (§§ 10 ff. WEG) auch vertragliche, beschlussmäßige und richterliche Regelungen enthalten kann (dazu siehe Rdn 96 ff.). |
▪ | Mitgliedschaftsrechtlich: Zur Vereinfachung der Verwaltungsorganisation und Haftungsbegrenzung der WEer bestimmt § 9a WEG in Fortführung der Rechtsprechung des BGH[38] die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft bis hin zur Grundbuchfähigkeit (siehe § 4 Einl. Rdn 57).[39] |
▪ | Grundbuchverfahrensechtlich: Für jedes WE oder TE wird wegen seiner rechtlichen Selbstständigkeit ein besonderes Grundbuchblatt als "Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuch" geführt (siehe dazu Rdn 119 ff.). |
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