Rz. 17

WE und TE ist echtes Eigentum und nicht lediglich ein grundstücksgleiches Recht.[49] Es verbindet das Alleineigentum an einer Wohnung oder sonstigen Raumeinheit (Sondereigentum) mit Bruchteilseigentum am Grundstück,[50] bei dem das Sondereigentum als Bestandteil des Miteigentumsanteils dessen rechtliches Schicksal teilt,[51] wozu ein verdinglichtes Mitgliedschaftsrecht an der nach § 9a WEG rechtsfähigen Gemeinschaft tritt.[52] Trotz der wirtschaftlichen Erstrangigkeit des Sondereigentums steht juristisch das Miteigentum im Vordergrund, ähnlich dem Gebäude als wesentlichem Bestandteil des Grundstücks nach § 94 BGB.[53]

Da das WE und TE wie ein selbstständiges Grundstück behandelt wird, sind die Vereinigung oder die Bestandteilszuschreibung eines Grundstücks[54] oder Miteigentumsanteils möglich (vgl. § 5 GBO Rdn 9 ff.; § 6 GBO Rdn 9 ff.).[55]

An WE kann jedoch kein Unterwohnungseigentum in Form neuerlichen WE oder TE gebildet werden, das würde dann zu Unter-WE an einzelnen Räumen eines bestehenden Sondereigentums führen und zu Unterbruchteilseigentum am Grundstück, was es begrifflich nicht gibt. Allerdings kann WE oder TE in weitere WE oder TE unterteilt werden (dazu Rdn 67).[56]

[49] BGHZ 49, 250 = NJW 1968, 499; BGHZ 108, 156 = NJW 1989, 2534; BGHZ 116, 392 = NJW 1992, 978; Riecke/Schmid/Schneider, WEG, § 1 Rn 21; Bärmann/Armbrüster, WEG, § 1 Rn 6; Weitnauer/Briesemeister, WEG, vor § 1 Rn 25; zu früher vertretenen Theorien Staudinger/Rapp, BGB, Einl WEG Rn 2 ff., 23 ff.; Bärmann, NJW 1989, 1057; F. Schmidt, NotBZ 2005, 309.
[50] Zur Dogmatik des Wohnungseigentums MüKo-BGB/Krafka, Einl. WEG Rn 27 ff.
[51] Bärmann/Armbrüster, WEG, § 1 Rn 13 ff.
[52] BT-Drucks 19/18791, S. 45 ff.; eingehend zur Rechts- und Parteifähigkeit Staudinger/Kreuzer, BGB, § 10 WEG Rn 243 ff.; Bärmann/Suilmann, WEG, § 9a Rn 4 ff.; Riecke/Schmid/Schneider, WEG, § 1 Rn 13 ff.; Hügel, DNotZ 2005, 753.
[53] BGHZ 49, 250, 251 = NJW 1968, 499; BayObLGZ 1993, 298 = Rpfleger 1994, 108.
[54] BayObLG Rpfleger 1993, 108.
[55] BayObLGZ 1988, 4 = Rpfleger 1988, 140.
[56] OLG Köln Rpfleger 1984, 268; OLG München ZWE 2013, 355; Bärmann/Armbrüster, WEG, § 2 Rn 95 ff.

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