Rz. 216
Jeder Wohnungserbbauberechtigte muss Bruchteilsberechtigter am Erbbaurecht sein oder gleichzeitig werden. Eine Begründung ist auch am Gesamterbbaurecht möglich.[892] Die Begründung erfolgt gemäß §§ 3 oder 8 WEG durch Verbindung eines jeden Mitberechtigungsanteils mit Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung (siehe Rdn 17).[893] Nach § 12 ErbbauRG ist Sondereigentum möglich, weil jeder Mitberechtigte Miteigentümer am Gebäude ist, also rechtlich Miteigentümer an den zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Teilen des Gebäudes und Alleineigentümer seines Sondereigentums werden kann. Streitig ist, ob eine Teilung nach § 8 WEG auch dann möglich ist, wenn bereits ein Erbbaurecht besteht, das in Wohnungs- und Teilerbbaurechte aufgeteilt ist.[894] Zutreffend steht hier § 12 ErbbauRG entgegen, weil das Gebäude nicht mehr in der Verfügungsgewalt des Grundstückseigentümers steht.[895]
Rz. 217
Als Inhaltsänderung des Erbbaurechts bedarf die Vorratsteilung nach § 8 WEG nicht der Zustimmung des Grundstückseigentümers,[896] auch nicht nach § 5 Abs. 1 ErbbauRG,[897] der nur für Veräußerung des Erbbaurechts selbst gilt.[898] Ein bestehendes Zustimmungserfordernis wird Bestandteil jeder Wohnungs- oder Teileigentumseinheit. Die Aufhebung dieses Erfordernisses an einer Einheit bedarf weder der Zustimmung der übrigen Wohnungserbbauberechtigten noch der dinglich Berechtigten.[899]
Die Umwandlung von Gesamthandseigentum einer Erbengemeinschaft in Bruchteilseigentum bedarf nicht der Zustimmung nach § 5 ErbbauRG.[900] Bei Zuschreibung des belasteten Grundstücks zum Erbbaurecht und dessen Aufhebung verwandelt sich das Wohnungserbbaurecht nicht ohne weiteres in Wohnungseigentum um.[901]
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