Rz. 59

An der Einräumung von Sondereigentum sind alle Miteigentümer beteiligt.[229] Dies gilt auch dann, wenn einem Wohnungseigentümer an den gemeinschaftlichen Räumen ein Sondernutzungsrecht zusteht.[230]

An der Inhaltsänderung von WE sind nur die davon berührten WEer beteiligt; der Mitwirkung auch der WEer, deren Miteigentumsanteil, Gemeinschafts- oder Sondereigentum keine Änderung erfährt, bedarf es nicht.[231]

Auch die bloße Umwandlung von TE in WE ist nach dieser Regel zu behandeln, es sei denn, in der Gemeinschaftsordnung wurde die Mitwirkung der übrigen Eigentümer ausdrücklich ausgeschlossen.[232] Keine materielle Änderung stellt die Änderung der Beschreibung "Gewerbe- und Lagerraum" in "Kellerteil" dar.[233]

Wird ein WE oder TE durch den Eigentümer lediglich untergeteilt, so ist die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer oder Dritter nicht erforderlich, sofern die Gemeinschaftsordnung nichts Abweichendes bestimmt.[234]

[229] Weitnauer/Briesemeister, WEG, § 3 Rn 20 ff.
[230] BayObLG Rpfleger 1993, 488 = MitBayNot 1994, 287 = MittRhNot 1994, 224.
[231] BGHZ 49, 250 = DNotZ 1968, 417; BGH Rpfleger 1976, 352; BayObLGZ 1983, 79.
[232] BayObLG DNotZ 1990, 42.
[233] BayObLG Rpfleger 1991, 455.
[234] BayObLG Rpfleger 1991, 455; vgl. BGHZ 73, 150; BGH, NJW 2012, 2434.

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