Rz. 59
An der Einräumung von Sondereigentum sind alle Miteigentümer beteiligt.[229] Dies gilt auch dann, wenn einem Wohnungseigentümer an den gemeinschaftlichen Räumen ein Sondernutzungsrecht zusteht.[230]
An der Inhaltsänderung von WE sind nur die davon berührten WEer beteiligt; der Mitwirkung auch der WEer, deren Miteigentumsanteil, Gemeinschafts- oder Sondereigentum keine Änderung erfährt, bedarf es nicht.[231]
Auch die bloße Umwandlung von TE in WE ist nach dieser Regel zu behandeln, es sei denn, in der Gemeinschaftsordnung wurde die Mitwirkung der übrigen Eigentümer ausdrücklich ausgeschlossen.[232] Keine materielle Änderung stellt die Änderung der Beschreibung "Gewerbe- und Lagerraum" in "Kellerteil" dar.[233]
Wird ein WE oder TE durch den Eigentümer lediglich untergeteilt, so ist die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer oder Dritter nicht erforderlich, sofern die Gemeinschaftsordnung nichts Abweichendes bestimmt.[234]
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