Rz. 195

Zwei Fallgruppen sind zu unterscheiden:

Ist das Grundbuch unrichtig (§ 894 BGB), ist ein gutgläubiger Erwerb des Erbbaurechts selbst und von Rechten Dritter am Erbbaurecht möglich. Dagegen kann ein Amtswiderspruch in das Grundstücks-Grundbuch eingetragen werden.[821] Wird das Erbbaurecht im Wege der Grundbuchberichtigung gelöscht, sollen nach der in der bis zur 6. Auflage vertretenen Meinung die an ihm eingetragenen gutgläubig erworbenen Rechte Dritter am Grundstück im Rang vor den übrigen Belastungen weiterbestehen.[822] Nach der vorzugswürdigen Ansicht erlöschen die Rechte und es steht den Grundpfandrechtsgläubigern nurmehr ein Pfandrecht an den Bereicherungsansprüchen des Erbbauberechtigten gegen den Grundstückseigentümer wegen der Werterhöhung des Grundstücks zu.[823] Nach einer weiteren Ansicht gilt das Erbbaurecht gegenüber den Pfandrechtsgläubigern als bestehend; wenn diese ihre Rechte geltend machen, erwirbt der Ersteher in der Zwangsversteigerung das Erbbaurecht.[824]
Ist die Eintragung des Erbbaurechts inhaltlich unzulässig und deshalb von Amts wegen zu löschen, greift der Gutglaubensschutz nicht ein. Wer ein solches nicht existentes Erbbaurecht oder ein Recht daran erwerben will (z.B. Grundpfandrechtsgläubiger), wird trotz seiner Eintragung im Erbbaugrundbuch und trotz seiner Gutgläubigkeit nicht geschützt und erwirbt auch kein dingliches Recht am Grundstück.[825]
[821] BayObLGZ 1986, 294 = Rpfleger 1986, 471.
[822] BGH WM 1963, 533; Ingenstau/Hustedt, ErbbauRG, § 11 Rn 15; Mohrbutter/Riedel, NJW 1957, 1500.
[823] Ebenso Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 1744.
[824] MüKo-BGB/v. Oefele, 3. Aufl. 1997), § 11 ErbbauVO Rn 15.
[825] Ingenstau/Hustedt, ErbbauRG, § 11 Rn 55 ff.; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 1743.

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