Rz. 18

Jeder Wohnungseigentümer hat als Inhaber eines ideellen Anteils am Gemeinschaftseigentum (§ 1 Abs. 5 WEG; § 1008 BGB) und Alleineigentümer am realen Bereich seines Sondereigentums (§§ 5 Abs. 1, 13 WEG) in beiden Sphären eine echte Eigentümerstellung. Das WEG verbietet die völlige Trennung des Sondereigentums vom Miteigentumsanteil (§ 6 WEG) und Vereinbarungen, wonach ein Miteigentümer kein Sondereigentum erhalten[57] oder Sondereigentum mit Gesamthandseigentum an dem Grundstück verbunden würde.[58]

[57] Weitnauer/Briesemeister, WEG, § 3 Rn 20 ff.
[58] Bärmann/Armbrüster, WEG, § 3 Rn 21 ff.; Weitnauer/Briesemeister, WEG, § 3 Rn 11.

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