Rz. 146
Der zur Begründung notwendige Aufteilungsplan muss lediglich in einem Stockwerksplan die Lage der erfassten Räume und ihre Abgrenzung zu weiteren Räumen darstellen.[639]
Gutgläubiger Erwerb ist möglich.[640] Zustande kommt er gem. §§ 31 ff. WEG durch formlose Einigung und Eintragung.
Bei Dauerwohn- und -nutzungsrecht ist die Vorlage der Unterlagen nach § 32 Abs. 1 und 2 WEG notwendig. Bestritten ist, ob das Grundbuchamt auch eine materiell-rechtliche Prüfung der Vereinbarungen vornehmen darf.[641] Verpflichtet zur materiell-rechtlichen Prüfung ist das Grundbuchamt nicht.[642]
Eine Bestellung ist auch möglich, wenn das Gebäude noch nicht errichtet ist, sofern die Bauplanung abgeschlossen vorliegt (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 WEG).
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