Rz. 146

Der zur Begründung notwendige Aufteilungsplan muss lediglich in einem Stockwerksplan die Lage der erfassten Räume und ihre Abgrenzung zu weiteren Räumen darstellen.[639]

Gutgläubiger Erwerb ist möglich.[640] Zustande kommt er gem. §§ 31 ff. WEG durch formlose Einigung und Eintragung.

Bei Dauerwohn- und -nutzungsrecht ist die Vorlage der Unterlagen nach § 32 Abs. 1 und 2 WEG notwendig. Bestritten ist, ob das Grundbuchamt auch eine materiell-rechtliche Prüfung der Vereinbarungen vornehmen darf.[641] Verpflichtet zur materiell-rechtlichen Prüfung ist das Grundbuchamt nicht.[642]

Eine Bestellung ist auch möglich, wenn das Gebäude noch nicht errichtet ist, sofern die Bauplanung abgeschlossen vorliegt (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 WEG).

[639] BayObLG MittBayNot 1997, 289.
[640] BayObLG Rpfleger 1989, 503 (LS).
[641] Dafür Staudinger/Spiegelberger, BGB, § 32 WEG Rn 18 ff. insb. Rn 24. Weitnauer/Mansel, WEG, § 32 Rn 7 ff.; abl. Bärmann/Schneider, WEG, § 32 Rn 17.
[642] A.A. OLG Düsseldorf Rpfleger 1977, 446.

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