Rz. 234
Sie erfolgt gem. § 875 BGB; § 876 BGB gilt entsprechend.[951] Ist das Gebäudeeigentum nicht im Grundbuch eingetragen, so ist gegenüber dem Grundbuchamt eine notariell beurkundete (!) Aufhebungserklärung abzugeben, Art. 233 § 4 Abs. 6 S. 2, § 2 Abs. 4, § 8 S. 2 EGBGB.[952] Die Zustimmung dinglich Berechtigter am Grundstück nach § 876 S. 1 BGB ist nicht erforderlich, wenn das betreffende Recht mit demselben Inhalt und Rang am Grundstück lastet und der Berechtigte deshalb durch die Aufhebung keinen Rechtsverlust erleidet.[953]
Nach allgemeiner Ansicht kann auch das Grundstück dem Gebäudeeigentum als Bestandteil nach § 890 Abs. 2 BGB zugeschrieben und anschließend das Gebäudeeigentum aufgehoben werden. Dieser Weg wird gewählt, wenn das Gebäudeeigentum mit Grundpfandrechten belastet, das Grundstück als ehemals Volkseigentum aber unbelastet ist. § 1131 BGB gilt dabei auch für die nach dem ZGB bestellten Aufbauhypotheken (§ 456 ZGB).[954]
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