Rz. 149
Ein Erlöschen des Dauerwohn- und Dauernutzungsrechts nach § 875 BGB geschieht nicht durch die Zerstörung des Gebäudes.[645] Ist das Recht an einem Erbbaurecht begründet, so erlischt es nicht beim Heimfall des Erbbaurechts (§ 42 Abs. 2 WEG). Diese Regelung ist jedoch mit dinglicher Wirkung abdingbar.[646] In jedem Fall erlischt das Recht jedoch bei einem Erlöschen des Erbbaurechts.[647] Wird das belastete Grundstück geteilt, erlischt es an der nicht belasteten Teilfläche in entsprechender Anwendung des § 1026 BGB.[648] Kein Erlöschensgrund liegt vor bei Heimfall (§ 36 Abs. 1 WEG) oder bei Vereinigung in einer Person (§ 889 BGB).
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