Rz. 238
Die Ansprüche des Nutzers nach dem 2. Kap. des SachenRBerG unterliegen der Verjährung. Unter Berücksichtigung der Neuregelungen zur Verjährung nach §§ 194 ff. BGB zum 1.1.2002 und dem Überleitungsrecht nach Art. 229 § 6 EGBGB sind die Ansprüche mit Ablauf des 31.12.2011 verjährt. Als Folge der Verjährung bei bestehendem Gebäudeeigentum können keine Bereinigungsansprüche nach dem SachenRBerG mehr geltend gemacht werden, das Gebäudeeigentum selbst ist als Sachenrechtsinstitut unbefristet und besteht weiter. Auch bei Zerstörung des Gebäudes kann aufgrund des Nutzungsrechtes ein neues Gebäude errichtet werden (Art. 233 § 4 Abs. 3 EGBGB). Bei Bebauung mit Billigung staatlicher Stellen, bei welcher kein Gebäudeeigentum entstanden ist, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c SachenRBerG auch zur Sachenrechtsbereinigung berechtigt waren, endete aber das Besitzrecht des Nutzers und er hat das Gebäude an den Grundstückseigentümer herauszugeben. Die Anerkennung der Verjährung war im Sachverhalt der Entscheidung des BGH logisch und notwendig: Der Nutzer ließ aufgrund einstweiliger Verfügung einen Schutzvermerk nach Art. 233 § 2c EGBGB in das Grundstücksgrundbuch eintragen, betrieb danach aber keine Sachenrechtsbereinigung. Nach mehr als zehn Jahre verlangte der Grundstückseigentümer entsprechend § 886 BGB die Löschung des Vermerks.
Soweit Gebäudeeigentum besteht, führt die Verjährung zu einer Konservierung des Rechtszustandes. Zu unterscheiden ist, ob selbstständiges Gebäudeeigentum besteht oder lediglich eine Bebauung des fremden Grundstücks.
Rz. 239
Ein im Grundbuch eingetragene Gebäudeeigentum bleibt bestehen, der Nutzer ist insbes. im Falle des sog. verliehenen Nutzungsrechts nicht zur Zahlung von Nutzungsentgelt an den Grundstückseigentümer verpflichtet. Eine Sachenrechtsbereinigung kann nur noch freiwillig durchgeführt werden. Hinsichtlich des im Grundbuch eingetragenen selbstständigen Gebäudeeigentums heißt dies aber auch, dass es als Rechtsinstitut zeitlich unbefristet besteht, wenn die Beteiligten keine Sachenrechtsbereinigung in die Wege leiten. Ein umsichtiger Grundstückseigentümer sollte die Einrede der Verjährung gegen die Ansprüche solcher Nutzer nicht erheben. Er wäre vielmehr bestrebt, die Bereinigung ungeachtet der eingetretenen Verjährung herbeizuführen, weil er sonst ein weitgehend wertloses Grundstück behielte.
Besteht kein Gebäudeeigentum hat der Nutzer entsprechend § 29 Abs. 5 und § 81 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SachenRBerG einen Anspruch auf Wertersatz für das von ihm errichtet Gebäude. Der Grundstückseigentümer kann den Anspruch des Nutzers nach der Erhebung der Einrede der Verjährung entsprechend § 29 Abs. 5 S. 2 SachenRBerG dadurch abwenden, dass er seinen eigenen primären Bereinigungsanspruch geltend macht. Die Ansprüche nach § 29 Abs. 5 und § 81 SachenRBerG verjähren einheitlich entsprechend § 196 BGB in zehn Jahren.