Rz. 109
Zusammenfassend können folgende Regelungen des WEG in der Gemeinschaftsordnung abbedungen oder abweichend geregelt werden:[481]
WEG | Abänderbarkeit |
---|---|
§ 1 | Nicht änderbar. |
§ 2 | Nicht änderbar. |
§ 3 | Nicht änderbar. |
§ 4 | Nicht änderbar. |
§ 5 | Nicht änderbar. |
§ 6 | Nicht änderbar. |
§ 7 | Nicht änderbar. |
§ 8 | Nicht änderbar. |
§ 9 | Nicht änderbar. |
§ 9a | Abs. 1 nicht änderbar; Abs. 2 im Einzelfall änderbar (BGH NZM 2022, 107); Abs. 3–5 nicht änderbar. |
§ 9b | Abs. 1 und 2 nicht änderbar; es kann in der Gemeinschaftsordnung aber bestimmt werden, welcher der Wohnungseigentümer die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vertritt. |
§ 10 | Nicht änderbar. |
§ 11 | Nicht änderbar, soweit Abs. 1 S. 3 nichts anderes regelt. |
§ 12 | Nicht änderbar. |
§ 13 | Änderbar, soweit Sondereigentum insgesamt nicht ausgehöhlt wird. |
§ 14 | Abs. 1 nicht änderbar; Ausgestaltung des zulässigen Rahmens möglich; Abs. 2 und 3 nicht änderbar. |
§ 15 | Nicht änderbar. |
§ 16 | Änderbar, insbesondere zum Kostenverteilungsschlüssel. |
§ 17 | Abs. 1 nicht änderbar; Abs. 2 kann durch Beispiele ergänzt werden; Abs. 4 nicht änderbar. |
§ 18 | Abs. 1 nicht änderbar; Teil des gemeinschaftlichen Eigentums kann aber in die Verwaltungshoheit eines WE gegeben werden; Abs. 2–4 nicht änderbar; Klarstellungen oder Ersatzansprüche können vereinbart werden. |
§ 19 | Abs. 1 änderbar, soweit Verwaltungsrechte der Wohnungseigentümer im Kern unberührt; Katalog Abs. 2 änder- und erweiterbar. |
§ 20 | Abs. 1 änderbar; Abs. 2–4 können ergänzt werden. |
§ 21 | Änderbar. |
§ 22 | Änderbar. |
§ 23 | Abs. 1 S. 1 änderbar, aber nicht mit dem Ziel, nur noch schriftliche Beschlüsse zu erlauben (OLG Frankfurt/M. OLGZ 1975, 100); Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 änderbar; Abs. 3 S. 1 mit Zustimmungen aller Wohnungseigentümer änderbar (OLG Hamm, WE 1993, 94; LG München I, ZMR 2014, 53); Abs. 4 nicht änderbar. |
§ 24 | Abs. 1 nicht änderbar; Minderheitenrecht Abs. 2 zweite Alt. nicht zum Nachteil der WE einschränkbar (BayObLG NJW 1973, 151); Abs. 3 nicht zum Nachteil der WE einschränkbar; Abs. 4–6 änderbar; Führung der Beschluss-Sammlung nicht disponibel; Abs. 7 und 8 können ergänzt und modifiziert werden. |
§ 25 | Änderbar; zu Abs. 4 gelten die Grenzen aus §§ 134, 138, 315 BGB. |
§ 26 | Nach Abs. 5 sind Abweichungen von Abs. 1–3 nicht zulässig; Abs. 4 nicht änderbar. |
§ 26a | Nicht änderbar. |
§ 27 | Änderbar. |
§ 28 | Änderbar; nicht zulässig ist eine von Wirtschaftsplänen und Abrechnungen gänzlich unabhängige Umlage der Kosten; Umlage der Kosten für Wärme und Warmwasser zwingend nach HeizkostenV. |
§ 29 | Änderbar; Verwalter kann aber nicht zugleich Beirat sein. |
§ 30 | Nicht änderbar. |
§ 31 | Abs. 1 S. 1, Abs. 2 und 3 nicht änderbar. |
§ 32 | Nicht änderbar. |
§ 33 | Abs. 1 nicht änderbar. |
§ 34 | Nicht änderbar. |
§ 35 | Änderbar. |
§ 36 | Abs. 2 und 3 nicht änderbar. |
§ 37 | Änderbar. |
§ 38 | Änderbar. |
§ 39 | Änderbar. |
§ 40 | Änderbar. |
§ 41 | Abs. 3 nicht änderbar. |
§ 42 | Änderbar. |
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