I. Gebäudeeigentum nach dem Recht der ehemaligen DDR
Rz. 227
Eine Besonderheit des Bodenrechts der ehemaligen DDR war die Zulassung eines vom Grundeigentum getrennten, selbstständigen Eigentums an Gebäuden. Gebäude und andere Baulichkeiten waren auch nach § 295 Abs. 1 ZGB grundsätzlich wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Selbstständiges Gebäudeeigentum konnte nur aufgrund besonderer Rechtsvorschriften entstehen; ein – wie häufig behauptet – faktisches Gebäudeeigentum allein durch fremde Bebauung eines Grundstücks oder Gebäudeeigentum aufgrund der "sozialen Wirklichkeit in der ehemaligen DDR" gibt es nicht. Indes existierten in Ausführung des § 295 Abs. 2 ZGB zahlreiche Vorschriften, die ein selbstständiges Gebäudeeigentum zuließen.
Die für die heutige Rechtspraxis wichtigsten Fälle des selbstständigen Gebäudeeigentums sind:
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Gebäudeeigentum aufgrund verliehenen oder zugewiesenen Nutzungsrechts für ein Eigenheim (§ 286 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZGB). |
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Gebäudeeigentum der Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften aufgrund verliehenen Nutzungsrechts. |
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Gebäudeeigentum der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften kraft umfassender Nutzungsbefugnis an eingebrachten Grundstücken (§§ 18, 27 LPGG). |
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das Gebäudeeigentum der volkseigenen Betriebe auf nicht volkseigenen Grundstücken (§ 459 ZGB). |
Das Gebäudeeigentum für Wochenendhäuser zur Erholung und Freizeitgestaltung aufgrund Nutzungsvertrags nach §§ 312 ff. ZGB (§ 286 Abs. 1 Nr. 4 ZGB) war bereits nach § 296 ZGB dem Recht der beweglichen Sachen zugeordnet, hieran hat sich nach der Überleitung des Zivilrechts nichts geändert, es stellt kein selbstständiges Gebäudeeigentum in Sinne des Grundstücks- und Grundbuchrechts dar.
Die Fälle des Gebäudeeigentums lassen sich in zwei Gruppen einteilen, dieser Kategorienbildung liegt auch die Regelungssystematik der Art. 231 § 5, Art. 233 § 2b, 2c, 4 EGBGB zugrunde:
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Dem Gebäudeeigentum aufgrund eines Nutzungsrechts liegt als rechtliche Voraussetzung ein verliehenes oder zugewiesenes Nutzungsrecht zugrunde; das Nutzungsrecht wurde wesentlich an Bürger zum Eigenheimbau vergeben, das Gebäudeeigentum stand in deren persönlichem Eigentum (§ 288 Abs. 4 ZGB); für das Verhältnis zwischen Grundstück, Nutzungsrecht und Gebäudeeigentum bestimmt zwar Art. 231 § 5 Abs. 2 EGBGB, dass das Nutzungsrechts wesentlicher Bestandteil des Gebäudeeigentums sei, gleichwohl ist dieses Verhältnis mit dem des Erbbaurechts stark verwandt und vergleichbar. |
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Das Gebäudeeigentum ohne dingliches Nutzungsrecht ist kraft besonderer Vorschriften dann entstanden, wenn sozialistische Genossenschaften oder volkseigene Betriebe eine besondere Befugnis zur Grundstücksnutzung innehatten; das Gebäudeeigentum diente dabei stets genossenschaftlicher oder industrieller Nutzung. |
Rz. 228
An volkseigenen Grundstücken konnten nach dem Gesetz v. 14.12.1970 durch den Rat des Kreises Nutzungsrechte zum Bau von Eigenheimen verliehen werden. Das Nutzungsrecht wurde in Abteilung II des Grundbuchs des volkseigenen Grundstücks eingetragen (§ 4 Abs. 3 NutzRG), für das Gebäudeeigentum wurde nach § 4 Abs. 4 NutzRG ein eigenes Grundbuch angelegt. Das Nutzungsrecht entstand mit dem in der Urkunde genannten Zeitpunkt, die Grundbucheintragung war lediglich deklaratorisch. Die LPG konnte in ähnlicher Weise an den von ihr genutzten – nicht notwendig in ihrem Eigentum stehenden – Grundstücken mit Zustimmung des Rates des Kreises Nutzungsrechte an ihre Mitglieder nach Verordnung v. 9.9.1976 zuweisen. Auch für dieses Gebäudeeigentum wurde ein Gebäudegrundbuch angelegt, das Nutzungsrecht wurde jedoch lediglich im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs des betroffenen Grundstücks vermerkt und nicht ähnlich einer Belastung in Abteilung II des Grundstücksgrundbuchs eingetragen.
Gebäudeeigentum der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften entstand kraft Gesetzes mit Errichtung des Gebäudes oder einer sonstigen Baulichkeit nach § 27 LPG-G. Voraussetzung war lediglich, dass das betroffene Grundstück dem umfassenden Nutzungsrecht der Genossenschaft nach § 18 LPG-G unterlag, es musste nicht in ihrem Eigentum stehen. Für das Gebäudeeigentum wurde kein Grundbuch angelegt, sein Bestehen wurde nicht im Grundbuch des betroffenen Grundstücks vermerkt. Gebäudeeigentum für volkseigene Betriebe auf nicht volkseigenen Grund und Boden konnte nach § 459 ZGB entstehen, wenn aufgrund eines Nutzungsvertrages mit dem Eigentümer ein Gebäude errichtet wurde oder ein errichtetes Gebäude soweit instandgesetzt wurde, dass es einer Neuerrichtung gleichkam. Der Nutzungsvertrag musste dabei den Anforderungen der Verordnung vom 7.4.1984 entsprechen, insbes. musste die Gebäudeerrichtung nach § 4 dieser Verordnung ausdrücklich gestattet sein. Für das so entstandene Gebäudeeigentum sollte zwar nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung ein Grundbuch angelegt werden, dies erfolgte regelmäßig aber nicht.