1. Einigung und Eintragung
Rz. 155
Das Erbbaurecht entsteht durch Einigung und Eintragung (§ 873 Abs. 1 BGB). Die Einigung ist materiell formlos wirksam; § 925 BGB gilt nicht (§ 11 Abs. 1 ErbbauRG). Ist im schuldrechtlichen Erbbaurechtsvertrag die Einigung enthalten, so erfasst § 11 Abs. 2 ErbbauRG i.V.m. § 311b BGB das ganze Geschäft. Die Eintragung muss am Grundstück an erster Rangstelle erfolgen (vgl. Rdn 193 ff.). Wird ein eingetragenes, noch nicht erloschenes Erbbaurecht auch in seinem gesetzlichen Inhalt (etwa Bebauungsbefugnis, Erbbauzeit) abgeändert, bedarf es zur Grundbucheintragung nicht erst der Aufhebung des bestehenden Erbbaurechts mit anschließender Neubestellung. Ein bereits bestehendes Erbbaurecht kann daher auch nahezu in seinem ganzen Inhalt neu gestaltet werden. Eine teilweise Neubestellung liegt aber dann vor, wenn ein bisher nicht belastetes Grundstück oder ein nicht belasteter Grundstücksteil mit dem Erbbaurecht belastet werden soll.
2. Bedingte und befristete Bestellung des Erbbaurechts
Rz. 156
Zulässig ist die Bestellung des Erbbaurechts unter einer aufschiebenden Bedingung oder ab bestimmtem Anfangstermin (z.B. ab Grundbucheintragung) oder bis zu einem bestimmten Endtermin (zur Dauer Rdn 174).
Rz. 157
Nicht zulässig ist die Bestellung unter einer auflösenden Bedingung (§ 1 Abs. 4 ErbbauRG) oder mit ungewissem Anfangs- oder Endtermin, z.B. Befristung auf Lebenszeit des Erbbauberechtigten oder des Grundstückseigentümers oder die Bestellung durch einen nicht befreiten Vorerben ohne Zustimmung des Nacherben.
3. Inhalt der Einigung
Rz. 158
Die Einigung muss Bestimmungen enthalten über:
4. Inhalt der Erbbaurechtsbestellung
Rz. 159
Für die Wirksamkeit der Erbbaurechtsbestellung reicht es nicht aus, dass man sich über die Bestellung, eines Erbbaurechts einig ist. Zur Eintragung im Grundbuch ist vielmehr erforderlich, dass Einigung und Eintragungsbewilligung Art, Inhalt und Umfang des dinglichen Rechts festlegen. Zu diesen Einzelheiten gehört eine Bezeichnung des Bauwerks, das der Berechtigte haben darf, mindestens wie die Bebauung ungefähr beschaffen sein soll, ob es sich z.B. um ein Wohnhaus oder um ein Bauwerk oder um mehrere handeln soll.
Sollte das vorgesehene Bauwerk nicht den gesamten Umfang des Grundstücks einnehmen, kann das Erbbaurecht auf den unbebauten Teil erstreckt werden, wenn das Bauwerk wirtschaftlich die Hauptsache bleibt (§ 1 Abs. 2 ErbbauRG). Auch dies muss ggf. durch Angabe von Einzelheiten in der Einigung und Eintragungsbewilligung enthalten sein. Die Erstreckungsvereinbarung hat grundsätzlich die genauen Einzelheiten anzugeben. Jedoch ist Auslegung möglich, dass das ganze Grundstück betroffen sein soll, wenn es sich um Befugnisse handelt, deren Ausübung für eine ordnungsmäßige Nutzung des vom Erbbaurecht erfassten Bauwerkes zwingend erforderlich ist. Da die Entstehung des Erbbaurechts dessen Eintragung im Grundbuch voraussetzt, ist eine Bestimmung des Anfangszeitpunktes nur zulässig, wenn dieser Zeitpunkt sich mit der Eintragung deckt oder ihr nachfolgt. Eine derartige Zeitbestimmung bildet einen wesentlichen Teil des Erbbaurechts und bedarf der Einigung der Parteien.
5. Gesetzlicher Inhalt: § 1 Abs. 1 ErbbauRG
Rz. 160
Der gesetzliche Inhalt ergibt sich aus § 1 Abs. 1 ErbbauRG. Ist keine Erstreckung nach Abs. 2 vereinbart und eingetragen, bleibt die Ausübung des Erbbaurechts auf den für das Bauwerk benötigten Teil des Grundstücks beschränkt. Erbbaurecht als solches lastet materiell am ganzen Grundstück; nur der Ausübungsbereich ist beschränkt. Das Grundbuchamt darf die Erstreckung nur ablehnen, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass die hinzukommende unbebaute Fläche nicht Nebenfläche nach § 1 Abs. 2 ErbbauRG ist.
Rz. 161
Besteller eines Erbbaurechts kann jeder Grundstückseigentümer sein, auch eine Gemeinschaft von Miteigentümern für einen Miteigentümer (§ 1009 BGB) oder eine Erbengemeinschaft für einen Miterben.
6. Erbbauberechtigter
Rz. 162
Erbbauberechtigter kann jede rechts- und erwerbsfähige natürliche oder juristische Person sein, nicht der jeweilige Eigentümer eines anderen Gru...